Steuer aktuell Trinkgelder: Das gilt steuerlich

Erhalten Arbeitnehmer und Unternehmer Trinkgelder von Kunden, stellt sich in der Praxis die Frage, ob diese als Arbeitslohn bzw. als Betriebseinnahme zu versteuern sind. Die Antwort lautet: Sowohl als auch.

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Erhält ein Arbeitnehmer von Kunden freiwillige Zuwendungen (Trinkgeld), sind diese Zuwendungen grundsätzlich nach § 3 Nr. 51 EStG steuer- und abgabenfrei. Die Höhe des Trinkgelds spielt dabei keine Rolle.

Ausnahme: Eine Ausnahme zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern besteht, wenn der Kunde einen Bedienungszuschlag bezahlen muss, der auf der Speiskarte ausgewiesen ist. In diesem Fall sind die Zuwendungen nicht mehr freiwillig und deshalb zu versteuern.

Trinkgeld an Unternehmer

Erhält der Selbständige selbst Trinkgeld von Kunden, stellen diese Zuwendungen stets steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Zusätzlich ist aus diesen Zuwendungen Umsatzsteuer herauszurechnen und ans Finanzamt abzuführen.

Tipp: Führt ein Unternehmer seinen Betrieb ohne Mitarbeiter und zeichnet keine Betriebseinnahmen für Trinkgelder aus, schätzt das Finanzamt die Trinkgelder und erhöht den Gewinn und verlangt Umsatzsteuer dafür. Um eine Zuschätzung zu verhindern, sollten die Trinkgelder stets versteuert werden.

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