Trinkgeld

Erhalten Arbeitnehmer und Unternehmer von Kunden ein Trinkgeld, könnte die steuerliche Behandlung nicht gegenteiliger sein. Bei Arbeitnehmern stellt das Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz grundsätzlich keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Mit anderen Worten: Arbeitnehmer dürfen Trinkgelder von Kunden steuerfrei kassieren.

Bekommt jedoch der Unternehmer selbst Trinkgeld, sieht das Finanzamt das komplett anders. Trinkgelder von Kunden an den Unternehmer sind dem Gewinn als Betriebseinnahme hinzuzurechnen. Doch damit nicht genug: Aus dem Trinkgeld muss sogar Umsatzsteuer herausgerechnet und ans Finanzamt abgeführt werden (Finanzgericht Sachsen, Urteil v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).