Tipps für die Weihnachtsfeier So wird Ihre Weihnachtsfeier dieses Jahr ein voller Erfolg

Die Weihnachtsfeier im Betrieb gehört zur Adventszeit einfach dazu. Sie ist gut fürs Teambuilding – sofern sie mehr ist als ein Glühwein-Besäufnis.

Mit ein paar Tipps, gelingt die Weihnachtsfeier im Betrieb. - © Floydine - stock.adobe.com

Der notdürftig weihnachtlich dekorierte Aufenthaltsraum gegen 21 Uhr: Es ist zu früh, um unauffällig zu verschwinden, aber zu spät, um doch noch in Stimmung zu kommen. Vom Band plärrt kitschige Weihnachtsmusik. Nebenan schieben sich zwei Kollegen gegenseitig die Schuld am verlorenen Auftrag zu. Und einen Tisch weiter weint eine angetrunkene Büroangestellte, weil sie doch immer für alle da war und ihr das keiner dankt.

Es ist wieder soweit: Weihnachten naht – und landauf landab laden die Firmen ihre Mitarbeiter zur Betriebsweihnachtsfeier ein. Einer Umfrage des Personaldienstleisters Robert Half zufolge organisieren hierzulande 70 Prozent der Unternehmen eine Weihnachtsfeier für ihre Angestellten. Und die feiern gerne: Fast zwei Drittel (62 Prozent) würden verärgert reagieren, fiele das Betriebsfest dem Rotstift zum Opfer. "Viele Mitarbeiter empfinden das Fest als Wertschätzung ihrer Arbeit und ziehen daraus die Motivation, sich auch im neuen Jahr tatkräftig einzubringen", meint Sven Hennige, Managing Director bei Robert Half. Außerdem biete eine ungezwungene Feier die Möglichkeit, die Kollegen einmal von der privaten Seite kennen zu lernen, so Hennige. "Das kann für das Betriebsklima sehr förderlich sein."

Weihnachtsfeier bietet einen Blick hinter die Kulissen

Das Betriebsklima fördert eine Weihnachtsfeier jedoch nur, wenn sie über ein Glühwein-Besäufnis hinausgeht. Kreativ in Angriff genommen, bietet die Weihnachtsfeier den Mitarbeitern einerseits Gelegenheit, einen anderen Blick hinter die Firmenkulisse zu werfen und betriebliche Zusammenhänge besser zu verstehen. Außerdem könne man sich "mit der Art des Umgangs mit Chef und Kollegen auch für höhere Positionen empfehlen", meint Susanne Triebs vom Hamburger Karrierebüro Potentialhoch2.

Anregungen für eine Weihnachtsfeier der anderen Art bieten spezialisierte Agenturen wie beispielsweise Yezzt aus Augsburg. "Klassisch besucht man bei einer Betriebsweihnachtsfeier eine Gaststätte, läßt das vergangene Geschäftsjahr Revue passieren, isst dort, trinkt und verbringt einfach eine schöne Zeit miteinander. Warum aber nicht mal ein paar Aktivitäten miteinstricken?", wirbt das Unternehmen. Zu den vorgeschlagenen Aktivitäten zählen dabei Events wie etwa das "X-MAS Caching": Gemeint ist eine moderne Variante der Schnitzeljagd, bei der sich die Mitarbeiter – ausgestattet mit GPS-Empfängern und einer verschlüsselten Anleitung – auf die Suche nach verborgenen Weihnachtsschätzen begeben. Mit einem Teamklettern in der Indoorkletterhalle setzt die Firma zudem auf Angebote, die gezielt das Erlebnis als Gruppe ansprechen sollen.

Weihnachtsfeier: Dankeschön für die gemeinsame Arbeit

So etwas ist gut für das Teambuilding: Derartige Events böten "eine wertvolle Chance, Weihnachtsfeiern im positiven Sinne zu nutzen", sagt Karriereberaterin Triebs. "Dadurch kann auch eine positive Basis für das nächste Jahr geschaffen werden." Den meisten Chefs sei es ein ernsthaftes Anliegen, die Weihnachtsfeier für ihre Mitarbeiter zu einem echten Dankeschön für die gemeinsame Arbeit, den Stress, aber auch für die gemeinsam errungenen Erfolge zu machen.

Auch für Jürgen Hesse vom Büro für Berufsstrategie Hesse/Schrader in Hamburg sind Teamevents als Weihnachtsfeier ein guter Weg: "Eine veränderte Umgebung hilft, die Rollen abzulegen, die man täglich spielt", meint der Karriereexperte. "Man verhält sich automatisch anders und zeigt den Kollegen eine Seite, die einen für eine Kontaktaufnahme interessant macht."

Wem Geocaching- und Robin-Hood-Events zu sehr wie ein Kindergeburtstag anmuten, muss daran nicht teilnehmen. Denn während alle Mitarbeiter ein Teilnahmerecht haben, kann das Fernbleiben von Weihnachtsfeiern, Betriebsausflügen und Ähnlichem keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, sagt Christopher Liebscher, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Meyer-Köring. "Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Auch in Arbeitsverträgen finden sich dazu in aller Regel keine Bestimmungen."

Streit mit Kollegen bei der Weihnachtsfeier vermeiden

Fällt die Weihnachtsfeier in die reguläre Arbeitszeit, muss allerdings derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen: Er muss arbeiten, sagt Anwalt Liebscher. "Nur wenn das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich ist und dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann, darf er nach Hause gehen."

Wer kräftig mitfeiert, sollte allerdings tunlichst auf sein Benehmen achten. "Trotz Weihnachten gelten die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten", betont Arbeitsrechtsexperte Liebscher. "Wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, riskiert eine verhaltensbedingte Abmahnung, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung." Streitereien, insbesondere unter Alkoholeinfluss, sollte man tunlichst vermeiden.

Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier

Eine Firmenweihnachtsfeier ist eine betriebliche Veranstaltung – auch außerhalb des Betriebsgeländes besteht deshalb Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Während der Feier ist alles versichert, was dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung dient: Essen und Tanzen zählen ebenso dazu wie Spiele und Sport. Auch die Mithilfe bei der Vorbereitung des Festes ist versichert, genau wie der Heimweg nach dem offiziellen Ende der Feier.

Wann Schluss ist, bestimmt – klar – der Chef. Beendet dieser die Feier offiziell und geht nach Hause, ist alles, was anschließend passiert, Privatsache. Wer im Kollegenkreis weiter feiert, noch ein paar Absacker zu sich nimmt und anschließend die Treppe herunterfällt, hat keinen Arbeitsunfall erlitten, entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main vor einiger Zeit (Aktenzeichen: S 10 U 2623/03).

Übrigens: Eine Feier nur von Beschäftigten unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Die Veranstaltung muss vom Unternehmer veranlasst werden oder aber mit seiner Billigung stattfinden und von seiner Autorität getragen werden. Die reine Erlaubnis zu einer privaten Feier im Betrieb ist im Allgemeinen nicht ausreichend. Damit die Weihnachtsfeier versichert ist, muss sie außerdem allen Beschäftigten offenstehen. Sobald einzelne Mitarbeiter nicht eingeladen sind, erlischt der Schutz.

Eine Ausnahme stellen Weihnachtsfeiern von einzelnen Abteilungen innerhalb der Organisation dar. Hier reicht es aus, wenn die Veranstaltung im vorherigen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. Die persönliche Anwesenheit des Chefs ist nicht erforderlich, es genügt die Anwesenheit eines beauftragten Vorgesetzten. Auch hier darf kein Mitarbeiter der Abteilung ausgeschlossen werden.

Eine Teilnahmepflicht für die Beschäftigten besteht nicht.