Mit den Steuertipps zur Einnahmen-Überschussrechnung 2012 beziehungsweise zur Bilanzierung 2012 können Betriebsinhaber das Gespräch mit Ihrem Steuerberater zur Gewinnermittlung effektiv mitgestalten. Hier die besten Tipps für den Firmenbereich eines selbstständigen Handwerkers.
Bernhard Köstler

Lager- oder Werkstattraum zu Hause
Benutzten Sie im Jahr 2012 im Eigenheim oder gemieteten Privathaushalt einen Raum als Werkstatt oder als Lager, dürfen Sie die Kosten für diesen Raum in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen (Strom, Heizung, Miete, Zinsen bei Finanzierung).
Tipp: Die Steuerregeln zum häuslichen Arbeitszimmer greifen hier nicht, wenn die Räumlichkeiten nicht wie ein Arbeitszimmer ausgestattet sind.
Trinkgelder sind zu versteuern
Unternehmer müssen Trinkgelder als Betriebseinnahme versteuern und Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Wer keine Aufzeichnungen geführt hat, wie viel Trinkgeld er bekommen hat, sollte einen Betrag schätzen, den er seinem Umsatz und somit seinem Gewinn zurechnet.
Mit Planspielen Steuern sparen
Ist Ihr Gewinn 2012 bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht höher als mit 100.000 Euro ausgefallen oder beträgt der Wert des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2012 nicht mehr als 235.000 Euro, dürfen Sie für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Maschinen, Lkw, PC) einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abziehen.
Tipp: Der Abzugsbetrag winkt für geplante Investitionen 2013 bis 2015.
Sonderregelung für Gründer in spe
Auch wenn Sie erst 2013 gründen, können Sie bereits 2012 für geplante Investitionen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen und diesen Verlust steuersparend mit Ihren übrigen Einkünften verrechnen.
Tipp: Neu ist, dass Sie dem Finanzamt keine fixe Bestellung für die Investitionen vorlegen müssen, sondern ein plausibles Finanzierungskonzept.
Beispiel: Sie werden Ihren Friseursalon voraussichtlich Mitte Juni 2013 eröffnen. Bereits im Jahr 2012 dürfen Sie dem Finanzamt bei geschätzten Investitionskosten von 30.000 Euro einen Betriebsausgaben von 12.000 Euro präsentieren.
Private Pkw- und Telefonkosten
Haben Sie im Jahr 2012 für berufliche Fahrten Ihren Privat-Pkw benutzt, dürfen Sie dafür pauschal 30 Cent je betrieblich gefahrenen Kilometer von Ihrem Gewinn abziehen. Voraussetzung: Sie haben Aufzeichnungen, an welchen Tagen Sie wie viele betriebliche Kilometer aus welchen Gründen gefahren sind.
Tipp: Auch Telefonkosten für von zu Hause aus geführte betriebliche Telefonate sind im Rahmen einer Schätzung vom Gewinn abzuziehen.
Sonderabschreibung beantragen
Haben Sie 2012 bewegliche Gegenstände für Ihren Betrieb gekauft und diese werden nachweislich im Jahr des Kaufs und im Jahr 2013 zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, dürfen Sie neben der linearen Abschreibung noch eine 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g EStG vornehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gewinn im Vorjahr – also im Jahr 2011 – bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht mehr als 100.000 Euro, bei bilanzierenden Handwerkern das Betriebsvermögen zum 31. Dezember 2011 nicht mehr als 235.000 Euro betragen hat.
Beispiel: Sie kauften sich im Januar 2012 einen neuen Transporter für netto 60.000 Euro (Nutzungsdauer zehn Jahre). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen Sie neben der regulären Abschreibung von 6.000 Euro (60.000 Euro : zehn Jahre) vom Gewinn 2012 noch die Sonderabschreibung von 12.000 Euro (60.000 Euro x 20 Prozent) abziehen.
Rückstellungen für Garantieleistungen
Ist es in den letzten Jahren vorgekommen, dass Kunden Garantieleistungen gefordert haben? Wenn ja, dürfen Sie dafür in der Bilanz eine pauschale Rückstellung bilden.
Beispiel: Sie haben in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich 10.000 Euro pro Jahr für Garantiearbeiten aufbringen müssen. Aufgrund dieser Erfahrungswerte dürfen Sie auch Ihren Gewinn 2012 im Rahmen einer Rückstellung um 10.000 Euro mindern.
Verpflegungsmehraufwand ansetzen
Sie haben für 2012 noch keine Verpflegungspauschalen zum Abzug gebracht? Dann nehmen Sie doch Ihren Auftragskalender zur Hand und versuchen Sie nachzuvollziehen, an welchen Tagen Sie wie lange außerhalb der Werkstatt beziehungsweise Ihrer Büroräume bei Ihren Kunden vor Ort tätig waren. Waren Sie an einem Tag mindestens 8/14/24 Stunden von zu Haus und vom Betrieb weg, dürfen Betriebsausgaben von jeweils 6/12/24 Euro geltend gemacht werden.
Beispiel: Sie waren an 220 Tagen mindestens acht Stunden im Außeneinsatz bei Ihren Kunden tätig. Folge: Sie dürfen vom Gewinn 2012 dafür Verpflegungspauschalen von 1.320 Euro abziehen (220 Tage x sechs Euro).
Umsatzsteuerzahlung aus letzter Voranmeldung 2012
Haben Sie die letzte Umsatzsteuervoranmeldung für 2012 pünktlich am 10. Januar 2013 übermittelt und die Zahlung bis 10. Januar 2013 geleistet, dürfen Sie diese "regelmäßig wiederkehrende Zahlung zum Jahreswechsel" noch vom Gewinn 2012 abziehen.
Tipp: Bestand eine Einzugsermächtigung und das Finanzamt hat die Umsatzsteuer erst am 14. Januar 2013 abgebucht, bleibt es ausnahmsweise beim Betriebsausgabenabzug für 2012.
Beispiel: Aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2012 ergab sich eine Zahllast von 7.000 Euro. Das Finanzamt buchte diese 7.000 Euro für die bis zum 10. Januar 2013 übermittelte Voranmeldung erst am 15. Januar 2013 von Ihrem Konto ab. Folge: Es liegen Betriebsausgaben 2012 in Höhe von 7.000 Euro vor.
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Mussten Sie zum 1. Januar 2012 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln, musste Ihr Steuerberater einen Übergangsgewinn ermitteln. Dieser Übergangsgewinn ist normalerweise zusätzlich zum Bilanzgewinn 2012 zu versteuern.
Tipp: Sie können beim Finanzamt beantragen, dass der Übergangsgewinn verteilt auf drei Jahre besteuert wird. Steuern für zwei Drittel des Übergangsgewinns werden so erst später fällig.
Beispiel: Neben dem Bilanzgewinn 2012 von 80.000 Euro müssen Sie 2012 aufgrund des Wechsels von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung auch einen Übergangsgewinn von 30.000 Euro versteuern. Auf Antrag müssen Sie von diesem Übergangsgewinn 2012 jedoch nur 10.0000 Euro versteuern.