Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos mit Firmennamen unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden. Der BGH urteilte.

Wer eine Firma hat und ihren Namen ins Telefonbuch eintragen lässt, muss nichts extra bezahlen, wenn der Name unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung laufen soll. Dies gelte sowohl für das gedruckte Telefonbuch als auch das entsprechende Online-Portal, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Zum Namen im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Gewerbe betrieben werde und für das ein Telefonanschluss bestehe.
Handwerksrolle keine Voraussetzung
Entscheidend sei, ob es einen im Geschäftsverkehr gebrauchten Geschäftsnamen gebe, durch den man den Gewerbetreibenden maßgeblich als solchen identifizieren könne. Das gelte für juristische Personen, aber auch für Kaufleute, Handwerker und sonstige Gewerbetreibende. Anspruch haben alle Gewerbetreibenden, die eine Geschäftsbezeichnung tragen – unabhängig davon, ob ein Geschäftsname ins Handelsregister oder die Handwerksrolle eingetragen ist (BGH, Az.: III ZR 87/13 , III ZR 182/13 und III ZR 201/13). dhz