Arbeitszeitmodelle Teilzeitarbeit: Das gilt, wenn Mitarbeiter weniger arbeiten wollen

Teilzeitarbeit zahlt sich nicht nur für Mitarbeiter aus, sondern auch für Arbeitgeber. Denn mit Teilzeitkräften lässt sich leichter auf schwankende Auftragslagen reagieren. Worauf man bei einer Teilzeitbeschäftigung achten muss.

Harald Czycholl

Familie oder Hobby, ehrenamtliche Tätigkeiten oder soziales Engagement – aus Arbeitnehmerperspektive gibt es viele Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung. - © pressmaster/Fotolia.com

Familie oder Hobby, ehrenamtliche Tätigkeiten oder soziales Engagement – aus Arbeitnehmerperspektive gibt es viele Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung. Doch auch aus Sicht des Arbeitgebers kann sich Teilzeit lohnen. So ergibt sich daraus die Möglichkeit, Schwankungen auszugleichen und schnell auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen zu reagieren – und das kann mitunter durchaus wettbewerbsentscheidend sein.

Außerdem, so heißt es beim Bundesarbeitsministerium, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter durch das Eingehen auf deren Wünsche und Bedürfnisse zusätzlich motivieren, was sich wiederum in mehr Produktivität und Arbeitsqualität äußert. So kommt Teilzeitarbeit letztlich beiden Seiten zugute. Und sie wird immer beliebter: Nach Angaben des Europäischen Statistikamtes Eurostat arbeitet jeder vierte Arbeitnehmer hierzulande in einem Teilzeitjob – so viele wie sonst nirgendwo in Europa.

Anspruch auf Teilzeit

Vorausgesetzt, ein Unternehmen hat mindestens 15 Mitarbeiter, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Reduktion ihrer Arbeitszeit. Das ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Allerdings müssen Arbeitgeber diesem Anspruch nicht in jedem Fall stattgeben: Stehen "dringende betriebliche Erfordernisse" dem Ansinnen des Mitarbeiters im Wege, darf der Arbeitgeber Teilzeitarbeit verweigern. Das ist etwa dann der Fall, wenn dadurch Organisation, Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebes wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. "Der Arbeitgeber muss aber in jedem Fall das Anliegen des Arbeitnehmers sorgfältig prüfen und versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine Einigung zu erzielen", sagt Matthias Jacobs, Arbeitsrechts-Professor an der Bucerius Law School (BLS) in Hamburg.

Mindestens drei Monate, bevor die Arbeitszeit reduziert werden soll, muss der Arbeitnehmer den entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen. Der Antrag muss dabei so formuliert sein, dass er mit einem einfachen "Ja" beantwortet werden kann. Theoretisch reicht es sogar aus, wenn der Arbeitnehmer den Antrag mündlich stellt – aus Beweisgründen ist das jedoch nicht empfehlenswert. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit auf den Antrag reagieren – und zwar in jedem Fall schriftlich. An dieser Stelle lauert ein juristischer Fallstrick: Versäumt der Arbeitgeber nämlich diese Ein-Monats-Frist, tritt eine so genannte "Wirksamkeitsfiktion" ein: "Der Antrag des Arbeitnehmers gilt dann wie gestellt und gewünscht als genehmigt", erklärt Rechtsexperte Jacobs.

Rechte der Teilzeitkräfte

Teilzeitkräfte dürfen gegenüber Vollzeit-Mitarbeitern nicht benachteiligt werden. Sie sind rechtlich gleichgestellt, der Arbeitgeber darf sie nicht anders behandeln. Kündigungsschutz beispielsweise besteht unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit arbeitet. Das Gehalt reduziert sich entsprechend der Arbeitszeit, das gilt auch für eventuell vereinbarte Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Urlaubsansprüche bestehen ebenfalls in der entsprechend verringerten Form.

Ein Rückkehrrecht auf eine Vollzeitstelle hat der Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn er einmal seine Arbeitszeit reduziert hat. Ausnahme: die Arbeitszeitverringerung war von vornherein nur befristet vereinbart. "Grundsätzlich muss der Arbeitgeber aber den angezeigten Wunsch einer Teilzeitkraft auf eine volle Stelle berücksichtigen, wenn er eine weitere Teilzeitstelle oder eine Vollzeitstelle ausschreibt und diese wenn möglich mit dem Teilzeitarbeitnehmer besetzen", erklärt BLS-Professor Jacobs. Tut er das nicht, muss er das gut begründen – das Gesetz sieht hier ebenfalls "dringende betriebliche Erfordernisse" als mögliche Ausnahme vor.

Diener vieler Herren

Prinzipiell dürfen Arbeitnehmer auch für mehrere Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten – was Nebenbeschäftigungen betrifft, gilt für Teilzeitarbeitnehmer nichts anderes als für Vollzeitkräfte. Im Arbeitsvertrag kann geregelt werden, ob und inwiefern Nebentätigkeiten gestattet sind.

Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmer darauf verpflichten, entsprechende Nebentätigkeiten anzuzeigen. Denn was die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und entsprechender Erholungszeiten betrifft, ist der Arbeitgeber in der Pflicht. Verboten sind Zweitjobs bei der Konkurrenz: Kommt der Arbeitgeber dahinter, darf er den Arbeitnehmer abmahnen, ihm unter Umständen sogar fristlos kündigen und – sollte ihm daraus ein Schaden entstanden sein – Schadensersatzansprüche geltend machen.

Teilzeit versus Kurzarbeit

Kurzarbeit und Teilzeitarbeit klingen zwar ähnlich, sind aber zwei völlig unterschiedliche Dinge: Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, allerdings nur vorübergehend. In dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer weniger Lohn, die Arbeitsagentur zahlt als Ausgleich Kurzarbeitergeld. Damit sollen Kündigungen aufgrund eines vorübergehend geringeren Arbeitsbedarfes vermieden werden. Der Arbeitnehmer kann die Einführung von Kurzarbeit nicht verhindern, er hat umgekehrt aber auch keinen Anspruch darauf. Bei Teilzeitarbeit geht die Initiative hingegen in der Regel vom Mitarbeiter aus – und es handelt sich um eine individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. czy