Kinder, pflegebedürftige Angehörige oder der Wunsch nach mehr freier Zeit: Es gibt viele Gründe, die Arbeitszeit zu reduzieren. Anspruch auf Teilzeit hat grundsätzlich jeder. Bei der Antragstellung sind jedoch Fristen und einige Formalien zu beachten. Arbeitgeber können den Teilzeitantrag ablehnen – dringende betriebliche Gründe gibt es viele.
Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren will, sind sowohl für ihn als auch für den Arbeitgeber einige Fragen zu klären. Welche Fristen gelten? Welche Rechte hat der Mitarbeiter und welche der Chef, den Teilzeitanspruch durchzusetzen oder abzulehnen? Und was gilt im umgekehrten Fall, wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit zurück in eine Vollzeitbeschäftigung will? Eine Übersicht:
Wer hat Anspruch?
Als erstes stellt sich meist die Frage, ob der Chef dem Wunsch auf Teilzeit nachkommen muss. Das hängt davon ab, wie lange Arbeitnehmer schon in der Firma arbeiten und wie groß der Betrieb ist. Laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Angestellte immer dann einen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie mindestens ein halbes Jahr in der Firma beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat.
Als Mitarbeiter zählen alle Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber regelmäßig beschäftigt – unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit. Nicht mitgezählt werden Azubis, Freiberufler sowie Geschäftsführer, erklärt Susanne Wanger vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Was gilt bei der Antragstellung?
Den Antrag müssen Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem gewünschten Start der Teilzeit stellen, erklärt Christiane Flüter-Hoffmann, Arbeitszeitexpertin beim Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln. Dabei ist es nicht notwendig, in dem Schreiben an den Chef Gründe anzugeben.
Wollen Arbeitnehmer die reduzierte Arbeitszeit auf eine bestimmte Art und Weise auf die Woche verteilen, sollten sie das angeben. Das macht etwa Sinn, wenn jemand jeden Nachmittag freinehmen möchte, weil das Kind nur vormittags in die Krippe gehen kann. Solche Wünsche sollten aber vor der Antragstellung mit dem Chef diskutiert werden, um Konflikte zu vermeiden.
Der Arbeitgeber muss seinerseits dem Arbeitnehmer einen Monat, bevor das neue Arbeitszeitmodell in Kraft treten soll, Bescheid geben, erläutert Flüter-Hoffmann. Versäumt er die Frist, hat der Arbeitnehmer Glück: Es gilt dann das von ihm beantragte Modell.
Darf der Chef den Antrag ablehnen?
Aus wichtigen betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber den Teilzeitantrag aber ablehnen. Ein Grund kann sein, dass die Teilzeitarbeit für die Firma mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, erörtert Wanger vom IAB. Ein anderer kann sein, dass sie die Sicherheit, die Organisation oder der Arbeitsablauf im Betrieb beeinträchtigt.
So entschieden die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit, dass Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen dürfen, wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Ersatzkräfte existieren. Ein weiterer Grund kann sein, dass Teilzeitarbeit eine Schichtübergabe schwierig macht – oder ein zusätzlicher Dienstwagen angeschafft werden muss. Wichtig: Hat der Arbeitgeber einen Antrag zu Recht abgelehnt, dürfen Mitarbeiter frühestens nach zwei Jahren erneut einen stellen.
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Gilt der Anspruch immer für den derzeitigen Arbeitsplatz?
Dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit haben, bedeutet nicht, dass sie in dem Fall ihren alten Arbeitsplatz behalten, warnt Andreas Priebe von der Hans-Böckler-Stiftung. "Ist der derzeitige Arbeitsplatz für eine Teilzeitstelle objektiv ungeeignet, kann eine Versetzung auf einen anderen erfolgen."
Möchte ein Arbeitnehmer seine derzeitige Position behalten, kann er versuchen, seinem Chef Job-Sharing vorzuschlagen, rät Priebe. Bei dem Modell suchen Arbeitnehmer einen Mitarbeiter mit ähnlichen Qualifikationen, um die Vollzeitstelle zu teilen: die Tandem-Kollegen erledigen die Aufgaben dann mit einem tageweise, wöchentlich oder monatlich wechselnden Rhythmus.
Was gilt für die Rückkehr in Vollzeit?
Lehnt ein Arbeitgeber den Teilzeitantrag ab, können Arbeitnehmer ihn notfalls vor Gericht einklagen. Häufig sind die Chancen jedoch nicht besonders gut, warnt Priebe. Viele Arbeitsgerichte urteilten beim Thema Teilzeit arbeitgeberfreundlich. Als dringende betriebliche Gründe, die dem Teilzeitantrag entgegenstehen, ließen sie vieles gelten.
Hat der Arbeitgeber dem Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit zugestimmt, bleibt folgendes Problem: Mancher Arbeitnehmer möchte später auf eine Vollzeitstelle zurückkehren. Doch ein Rückkehranspruch auf eine Vollzeitstelle fehlt, erklärt Priebe.
Dieses Thema gesetzlich zu verankern, wird seit einigen Monaten in der Politik verstärkt diskutiert. Derzeit können Arbeitnehmer in Teilzeit nur verlangen, dass sie bei der Besetzung von neuen Vollzeitstellen gegenüber externen Bewerbern bevorzugt werden. dhz/dpa