Leiharbeiternehmer haben grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung und einen Teilzeitjob. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können dem nur betriebliche Gründe, aber keine Vereinbarung zwischen dem Verleihbetrieb und dem Entleiher, entgegenstehen.

Wenn die Beschäftigung in Teilzeit bei einem Unternehmen grundsätzlich möglich ist und keine betrieblichen Hindernisse entgegenstehen, muss eine Arbeitszeitverkürzung auch dann ermöglicht werden, wenn der Betrieb Aufgaben an Leiharbeiter übergibt.
Voraussetzung ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch, dass der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis des Klägers länger als sechs Monate bestanden hat. Dann kann dieser von dem Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
In dem betreffenden Fall war der Kläger bei einem Unternehmen als Servicekraft mit 18 Wochenstunden beschäftigt. Im Jahr 2008 übertrug das beklagte Unternehmen den Servicebereich auf einen Dienstleistungsanbieter und überließ diesem den Kläger und andere Beschäftigte als Leiharbeitnehmer. Später verpflichtete sich das Unternehmen gegenüber dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu überlassen.
Betrieb muss prüfen, welche Teilzeitchancen bestehen
Als der Kläger eine Verkürzung der Arbeitszeit auf zehn Wochenstunden verlangte, lehnte das Unternehmen den Antrag mit Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Entleihbetrieb ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht setzte sich der Kläger jedoch durch, weil der Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung keine Hindernisse bei der Organisation der Arbeit entgegenstanden.
So urteilte das Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 259/11), dass eine Teilzeitbeschäftigung auch dann möglich sein muss, wenn zwischen dem Verleihbetrieb und dem Entleiher eine Vereinbarung besteht, nur Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit auszuleihen. Eine Arbeitszeitverkürzung dürfe auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass Leiharbeitnehmer bereits auf einer Teilzeitstelle beschäftigt seien.
Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrags berechtigten das beklagte Unternehmen nicht, den Verringerungswunsch des Klägers abzulehnen. Das beklagte Unternehmen hätte prüfen müssen, ob der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz mit zehn Wochenstunden eingesetzt werden könne. dhz/dapd