Bei der Tachographenpflicht gelten für Handwerker gleich mehrere Ausnahmen. Zwar bleiben diese bestehen, dennoch treten am 1. Juli 2026 Neuerungen in Kraft. Für wen sie Folgen haben und wie man Ausnahmeregelungen nutzen kann – eine Übersicht.

Schon seit dem Jahr 2006 gilt die Tachographenpflicht. Sie verpflichtet Halter, unter bestimmten Umständen einen digitalen Tachographen (Fahrtenschreiber) einzubauen und zu nutzen. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen und bei Kontrollen nachweisen können. Bereits bevor die Tachographenpflicht in Kraft trat, gab es intensive Diskussionen darüber, wer wann und wie Ausnahmen von der Pflicht nutzen kann.
Als Ergebnis wurden unter anderem Ausnahmen für Handwerksbetriebe festgelegt. Zwar gab es seit der ersten Version der Tachographenpflicht bereits mehrere Reformen. Die grundsätzlichen Bestimmungen – inklusive der Ausnahmen – blieben aber bis heute bestehen. Das gilt im grundsätzlich auch, wenn zum 1. Juli 2026 die nächsten Änderungen anstehen. Umstellen müssen sich Betriebe, die Aufträge im Ausland ausführen und dafür sogenannte grenzüberschreitende Güterbeförderungen vornehmen. "Trotz der Änderungen im grenzüberschreitenden Verkehr konnte die Belastung für Handwerksbetriebe in vielen Fällen abgewendet werden", sagt Claudia Kreuzer-Marks von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, die die Weiterentwicklung der Tachographenpflicht begleitet.
Die folgende Übersicht zeigt, was die Tachographenpflicht vorschreibt und welche Neuerungen ab Juli 2026 hinzukommen:
Was ist die Tachographenpflicht?
Die Tachographenpflicht regelt die Lenk- und Ruhezeiten für gewerbliche Fahrten im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung. Sie schreibt vor, dass Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen diese Zeiten seit dem 1. Mai 2006 mit einem digitalen Tachographen bzw. Fahrtenschreiber erfassen müssen. Der Stichtag 1. Mai 2006 beschreibt dabei das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs. Fahrzeuge dieser Größe, die vor dem 1. Mai 2006 erstmalig zugelassen wurden, dürfen dagegen mit einem analogen Tachographen ausgestattet sein.
Erweiterungen der Regelungen in den Jahren 2019 und 2023 legen fest, dass Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit sogenannten intelligenten Fahrtenschreibern auszustatten sind. Dabei gilt konkret für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 15. Juni 2019 ein intelligenter Tachograph der Version 1 und für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 21. August 2023 ein intelligenter Tachograph der Version 2. Die Versionen beziehen sich auf technische Voraussetzungen. Details dazu gibt es beim Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Die Tachographenpflicht greift grundsätzlich mit einem Bezug zur Gesamtmasse des betreffenden Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination. Das heißt, dass auch das Gesamtgewicht eines Kleintransporters inklusive Anhänger gemeint ist, das bei über 3,5 Tonnen Pflichten nach sich zieht.
Welche Gesetze und Verordnungen regeln die Tachographenpflicht?
Die Tachographenpflicht ist durch Europäisches Recht in der EU-Verordnung 561/2006 geregelt und ergänzend durch die deutsche Fahrpersonalverordnung (FPersV). "Die Fahrpersonalverordnung ergänzt in Deutschland den Anwendungsbereich der EU-Verordnung und nimmt weitere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr aus", erklärt Claudia Kreuzer-Marks.
Gibt es Ausnahmen? Was ist die sogenannte Handwerkerregelung?
Die Ausnahmen von der Tachographenpflicht für Fahrten innerhalb Deutschlands sind in der Fahrpersonalverordnung aufgeführt – ab § 1 Abs. 2.
Die Tachographenpflicht greift in Deutschland erst für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,8 Tonnen. Darunter ist grundsätzlich keine Tachographenpflicht geregelt. "Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,8 bis 3,5 Tonnen, wie sie Handwerksbetriebe häufig zur Material- und Ausrüstungsbeförderung nutzen, sind innerhalb Deutschlands bei Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände ohne Umkreisbeschränkung von der Nutzungspflicht der Tachographen befreit", so die Expertin.
Nutzen Handwerksbetriebe Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 bis 7,5 Tonnen, können sie sich im Umkreis von 100 km um den Unternehmensstandort auf Ausnahmeregelungen berufen. Die Ausnahmeregelungen in beiden Gewichtsklassen sind wie folgt:
- Betriebe dürfen mit dem Fahrzeug nur Materialien, Ausrüstungen und Maschinen transportieren, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.
- Betriebe dürfen neben den oben genannten Transporten auch sogenannte Auslieferungsfahrten ohne die Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten vornehmen. Gemeint ist hier das Ausliefern von Produkten handwerklicher Fertigung oder solchen, die in Kleinserie hergestellt wurden. Außerdem gilt diese Ausnahme für Transporte von Waren im Rahmen einer Reparatur – sowohl zum Betrieb als auch zum Kunden.
- Ausgenommen von der Tachographenpflicht sind zudem sogenannte Verkaufsfahrzeuge, wie sie etwa von Bäckern oder Fleischern auf Wochenmärkten genutzt werden.
"Bei allen Ausnahmetatbeständen dürfen die Fahrten bzw. der Transport nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen", betont Claudia Kreuzer-Marks.
Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen greifen keine Ausnahmeregelungen.
Was ändert sich zum 1. Juli 2026 bei der Tachographenpflicht? Was gilt für grenzüberschreitende Transporte?
Grundsätzlich ändert sich für Transporte innerhalb Deutschlands nichts im Zusammenhang mit der Tachographenpflicht. Anders sieht es für sogenannte grenzüberschreitende Transporte aus. Und das betrifft ab dem 1. Juli 2026 bereits Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 Tonnen. Auch für sie gilt dann die Tachographenpflicht bzw. müssen sich die Betriebe bewusst sein, dass sie Ausnahmen nutzen.
"Im neuen Bereich über 2,5 Tonnen greift die Ausnahmeregelung, wenn es sich um eine Güterbeförderung im sogenannten Werkverkehr handelt", sagt Claudia Kreuzer-Marks. Werkverkehr ist der Transport von Gütern, Maschinen, Werkzeugen für eigene betriebliche Zwecke mit eignen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal. Die Güter müssen im Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt werden.
Daneben gelten für grenzüberschreitende Transporte die oben genannten Ausnahmeregelungen: Materialien, Ausrüstungen und Maschinen dürfen von Handwerksbetrieben ohne Fahrtenschreiber transportiert werden. Allerdings müssen Unternehmen sowohl bei den bisherigen Ausnahmetatbeständen als auch beim Ausnahmetatbestand Werkverkehr nachweisen können, dass der Transport durch die Handwerksfirma selbst erfolgt und nicht die Haupttätigkeit des betreffenden Fahrers darstellt. Ein Nachweis dafür kann beispielsweise der Arbeitsvertrag des Fahrers sein, der seine Tätigkeiten im Handwerksbetrieb dokumentiert.
>> Weitere ausführliche Informationen zur Tachographenpflicht im Handwerk hat die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz auf ihrer Website zusammengestellt.
>> Infos bietet außerdem der Zentralverband des Deutschen Handwerks.