Sind Sie als Handwerker selbstständig und studieren nebenbei, sind steuerliche Besonderheiten zu beachten. Zum einen stellt sich die Frage, wie die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium steuerlich berücksichtigt werden können. Zum andern ist zu klären, in welcher Höhe die Fahrten zur Uni oder zur Fachhochschule absetzbar sind.
Kosten des Studiums: Bei den Kosten des Studiums sollten Sie plausibel nachweisen, dass das Studium in direktem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Selbstständigkeit zusammenhängt (z.B. wenn Sie also selbständiger Handwerker für Maschinenreparaturen Maschinenbau studieren). In diesem Fall sind die Kosten für das Studium in unbegrenzter Höhe als Gewinn mindernde Betriebsausgaben abziehbar.
Tipp 1: Ohne den Nachweis, dass das Studium direkt mit Ihrem ausgeübten Beruf zusammenhängt (Sie sind selbstständiger Installateur und studieren Lehramt Sport), dürfen die Kosten für Studium nur in Höhe von 6.000 Euro pro Jahr abgezogen werden (bis Ende 2011: 4.000 Euro).
Fahrten zur Uni/Fachhochschule: Für die Fahrten zur Uni oder zur Fachhochschule darf nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke abgezogen werden, wenn die Uni bzw. die Fachhochschule die regelmäßige Betriebsstätte darstellt. Das ist aber nur der Fall, wenn Sie wegen des Studiums kaum mehr Einnahmen aus Ihrer handwerklichen Tätigkeit erzielen (Finanzgericht Köln, Urteil v. 12.12.2011, Az. 7 K 3147/08).
Tipp 2: Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss, dass die Fahrtkosten zur Uni bzw. zur Fachhochschule mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer (für Hin- und Rückfahrt) abziehen dürfen, wenn Sie trotz Studium nach wie vor im gleichen Umfang selbstständig sind wie vor dem Studium. dhz
