Der Stollen bekommt gerade große Aufmerksamkeit. Medien berichten, Verbände und Politik diskutieren. Denn für Stollen ist eine neue Abgabe fällig, wenn er in Folie oder eine Kunststofftüte verpackt ist. Bezahlen sollen sie die Bäcker. Die Verpackung von Stollen ist so eingestuft, wie die von To-go-Speisen. Das sind die Hintergründe.

Einwegplastik belastet die Umwelt. Dabei sind es laut Umweltbundesamt (UBA) ganz besonders die Tüten- und Folienverpackungen, die achtlos weggeworfen werden und am stärksten zur Vermüllung der Umwelt beitragen. Die EU-Politik hat sich in den vergangenen Jahren stark damit beschäftigt, Einwegverpackungen zu verbieten oder zumindest abgabenpflichtig zu machen, damit sie weniger genutzt werden. Das trifft nun jedoch auch Produkte, bei denen erst einmal kaum einer an eine Verpackung denkt, die am Wegrand oder im Gebüsch landet, weil man schon alles unterwegs aufgegessen hat: der Stollen.
In den meisten Bäckereien beginnen derzeit schon die Vorbereitung auf das Backen des weihnachtlichen Traditionsgebäcks. Passend dazu ist eine Diskussion darüber entbrannt, dass das UBA den klassischen 750g-Stollen mit einer Verpackungsabgabe belegt, wenn er in eine Kunststofffolie eingewickelt ist. Die Abgabe richtet sich prinzipiell an Speisen, die für den Unterwegsverzehr vorgesehen sind, also "to go" verkauft werden. Beim Stollen sollen allerdings Regelungen greifen, die ihn sozusagen zu einer Ausnahme machen. Doch dagegen wehren sich viele Bäckereien mit Beiträgen in den sozialen Medien. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert, dass die Verpackungsgebühr wieder abgeschafft werden müsse.
Doch was sind die eigentlichen Hintergründe? Wie kommt es zu der Debatte um den Stollen-to-go und seine Verpackungsabgabe? Und wie hoch ist sie wirklich? Die DHZ hat mit dem UBA und dem Bäckerverband darüber gesprochen.
Warum startet gerade jetzt die Diskussion um die Verpackungsabgabe für Stollen?
Dass die Thematik aktuell mediale Aufmerksamkeit erregt, hängt mit der Allgemeinverfügung zusammen, die das Umweltbundesamt am 6. August 2025 erlassen hat. Das UBA ist die Behörde, die dafür per Gesetz zuständig ist, derartige Verfügungen nach dem Einwegkunststofffondsgesetz zu erlassen. Das wiederum geht auf die europäische Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) zurück. Ziel ist es dabei nach Angaben des UBA, diejenigen an den steigenden Kosten für die Reinigung des öffentlichen Raums (Wiesen, Straßen, Fußwege und Parks) und die Entsorgung von Kunststoffabfällen zu beteiligen, die die Verpackungen herstellen und/oder in den Umlauf bringen. Sie sollen Abgaben an die kommunalen Reinigungsunternehmen bezahlen.
Dabei geht es laut UBA aber ausschließlich um Verpackungen von Mitnahmegerichten und sogenannten "To-Go-Lebensmitteln". In die Abgabe miteinbezogen sind neben Tüten- und Folienverpackungen für Lebensmittel auch Lebensmittelbehältnisse, Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit Filtern, sowie zukünftig auch Feuerwerkskörper. Sie alle fallen unter die Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie.
Warum trifft es den Stollen?
Das UBA spricht von einer umfangreichen rechtlichen Prüfung, die dazu geführt habe, die Folienverpackung eines 750g-Stollens in die Abgabe nach EWKFondsG einzubeziehen. Dass hierbei immer die Mengenangabe 750g als Bezug gilt, liegt daran, dass der Stollen klassischerweise in dieser Größe gebacken und entsprechend verpackt verkauft wird. In der Regel wird der Stollen in einer Folienverpackung verkauft und diese Tatsache allein reicht der Behörde dafür, dass die Abgabe fällig wird. Das UBA teilt zu den rechtlichen Hintergründen mit: "Im Gegensatz zu Lebensmittelbehältnissen, Getränkebechern und -flaschen sehen sowohl das EWKFondsG, als auch die Auslegungshilfe der EU-Kommission zur EWKRL für Folien- und Tütenverpackungen gerade keine Größenbegrenzung für den Lebensmittelinhalt vor, da man davon ausgeht, dass Tüten- und Folienverpackungen am meisten zur Vermüllung der Umwelt beitragen."
Nach den EU-Vorgaben gelte hierfür allein die objektive Eignung zum sofortigen Verzehr, also vor allem, ob das Lebensmittel direkt aus der Verpackung entnommen werden kann und ob es vor dem Verzehr noch zubereitet werden muss, oder nicht. Es kommt demnach – rein den Gesetzen nach beurteilt – nicht darauf an, ob man einen 750g-Stollen vor Ort oder als Mitnahmegericht überhaupt in Gänze verzehren kann.
Was sagt das UBA zu den neuen bürokratischen Pflichten und Kosten?
"Wir haben Verständnis für die Sorgen des Bäckereihandwerks", teilt das UBA mit. Dennoch gelte, dass Bäckereien, die auch kleinere Backwaren wie Brötchen oder Kuchenstücke in Tüten und Folienverpackungen in den Verkehr bringen, eine Abgabepflicht für diese Verpackungen hätten. Gleiches gilt für Kaffeebecher. Viele Bäckereibetriebe müssten sich also nicht ausschließlich für den Verkauf von in Folien verpackten Stollen beim UBA registrieren, sondern auch für andere Verpackungen und das auch nicht erst jetzt.
Neben einer einmaligen Registrierung auf dem DIVID-Portal umfasst der Aufwand, der mit der Verpackungsabgabe zusammenhängt, die jährliche Angabe der in Verkehr gebrachten Mengen an Verpackung. Laut UBA dauert die Registrierung maximal etwa 30 Minuten und die jährliche Meldung maximal eine Stunde im Schnitt. "Die meldepflichtigen Mengen sind zudem aus der Buchhaltung ersichtlich und müssen nicht extra vorgehalten werden", heißt es von Seiten der Behörde.
Wie hoch ist die Abgabe, die nun für einen Stollen anfällt?
Dazu rechnet das UBA vor: "Die Folienverpackung eines 750g-Stollens mit den in der Allgemeinverfügung genannten Abmessungen wiegt rund 4,4 Gramm. In diesem Fall muss der Hersteller 0,876 Euro pro Kilogramm der hergestellten oder verwendeten Folienverpackung als Abgabe entrichten. Daraus ergibt sich eine Abgabe von ca. 0,39 Cent pro Stollen." Gleichzeitig weist das Amt darauf hin, dass die Abgabe wichtig sei, um die ökologischen Folgekosten von Kunststoffverpackungen einzupreisen und Anreize für nachhaltigere Alternativen zu schaffen.
Wie reagiert das Bäckerhandwerk?
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks zeigt sich ähnlich empört davon, dass gerade der Stollen jetzt mit einer Verpackungsabgabe versehen wird, wie schon Jörg Dittrich, der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Dieser hatte in einer Mitteilung über die sozialen Medien sinngemäß mitgeteilt, dass er darin vor allem ein Mehr an Kosten und Papierkram für die Bäckereien sieht. Eine Gefahr für die Umwelt entsteht eher bei anderen Verpackungen, aber eben nicht bei den Produkten der Bäckereien. "Wenn ein Christstollen als ein To-Go-Produkt zählt, dann ist nicht auszuschließen, dass das dann bald auch für ganze Brotlaibe so gesehen wird", teilte er mit.
Vom Bäckerverband heißt es entsprechend, dass die Entscheidung des Umweltbundesamtes, die Folienverpackung eines handelsüblichen Stollens als abgabepflichtig einzustufen, in der Branche deutliche Fragezeichen aufwerfe. Der Verband weist darauf hin, dass die Einwegkunststoffkommission im Jahr 2024 eindeutig davon abgeraten hatte, den Klassiker Stollen in das Einwegkunststofffondgesetz aufzunehmen. "Ein 750g-Stollen ist definitiv kein klassischer To-go-Snack; vergleichbare absurde Fälle sind uns bislang nicht bekannt", erklärt der Zentralverband, der sich nach eigenen Angaben derzeit zu dem Thema mit anderen Verbänden austauscht und auch Gespräche mit dem Bundesminister für Landwirtschaft und Ernährung führt. Dieser habe versprochen, sich an den zuständigen Bundesumweltminister zu wenden. "Der Zentralverband wird bei diesem Thema nicht lockerlassen", kündigt der Verband an.