Steuervorteile für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Hat ein Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs keinen Wohnsitz in Deutschland, sondern pendelt jeden Tag und nach Feierabend wieder nach Hause ins benachbarte Ausland, spricht man von einem Grenzpendler. Und solche Grenzpendler genießen, je nachdem, in welchem Land sie ihren Wohnsitz haben, einige steuerliche Privilegien.

Viele Arbeitnehmer sind Grenzpendler sind. Je nachdem, in welchem Land sie leben, können sie steuerliche Vorteile haben. - © nmann77/Fotolia.com

Wenn es das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland des Arbeitnehmers zulässt, können Grenzpendler mit Wohnsitz im Ausland sich auf Antrag in Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern lassen . Müssten sie ihr Gehalt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht versteuern, müssten sie deutlich höhere Steuern bezahlen.

Einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht können Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Deutschland und Wohnsitz im Ausland immer dann beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Von den gesamten in- und ausländischen Einkünften des Arbeitnehmers müssen mindestens 90 Prozent in Deutschland versteuert werden.
  • Alternativ kann die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden, wenn der in Deutschland versteuerte Teil der Einkünfte zwar weniger als 90 Prozent der weltweit erzielten Einkünfte beträgt, die im Ausland jedoch insgesamt erzielten Einkünfte 2014 unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro liegen.
Einschränkung 1: Für Wohnsitze in ­bestimmten Ländern gelten je nach ­Ländergruppeneinteilung niedrigere Grundfreibeträge. Bei einem Wohnsitz in der Tschechischen Republik dürfen bei Alternative 2 nur 4.177 Euro Einkünfte im Ausland vorliegen.

Einschränkung 2: Mit Frankreich, Österreich und mit der Schweiz hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in denen Grenzzonen definiert sind. Grenzpendler, die in dieser Grenzzone arbeiten und wohnen, werden immer nur vom Statt des Wohnsitzes besteuert. bek