Übersicht und Praxistipps Steuervergünstigungen wegen Corona: 4 Maßnahmen verlängert

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise ist es Betrieben weiterhin möglich, fällige Steuern zinslos zu stunden, Vollstreckungsmaßnahmen zu stoppen, laufende Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen vereinfacht herabzusetzen sowie letztmalig eine steuerfreie Corona-Prämie an Mitarbeiter auszubezahlen. Welche Voraussetzungen gelten, um von diesen Steuervergünstigungen profitieren zu können.

Sparschwein und Corona-Masken.
Weil die Corona-Krise weiter anhält, wurden einige Steuervergünstigungen verlängert. - © mdbildes - stock.adobe.com

Maßnahme 1: Antrag auf zinslose Stundung

Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie unmittelbar und nicht unwesentlich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Sie für bis zum 31. Januar 2022 fällige Steuerzahlungen einen Antrag auf zinslose Stundung stellen. Das Finanzamt wird dann bis zum 31. März 2022 die Steuern nicht fordern und dafür auch keine Zinsen verlangen (BMF, Schreiben v. 7.12.2021, Az. IV A 3 – S 0336/20/10001:045, Textziffer 1).

Der Antrag auf zinslose Stundung ist übrigens spätestens bis zum 31. Januar 2022 beim Finanzamt einzureichen.

Praxis-Tipp: Ist Ihnen heute schon klar, dass Sie die Steuern wegen Umsatzeinbrüchen oder fehlendem Personal auch bis zum 31. März 2022 nicht stemmen können, ist ein Antrag auf zinslose Stundung bis Ende Juni 2022 möglich. In diesem Fall erwartet das Finanzamt, dass Sie wenigstens Ratenzahlungen mit der Finanzkasse vereinbaren.

Maßnahme 2: Stopp von Vollstreckungsmaßnahmen

Hat sich das Finanzamt wegen rückständigen Steuern bereits zu Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, können Sie diese stoppen. Auch hier gilt: Sie müssen dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass Sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Pandemie betroffen sind. Schaffen Sie diesen Nachweis, wird das Finanzamt seine Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31. Januar 2022 fällige Steuern zunächst bis zum 31. März 2022 zurückstellen. Säumniszuschläge, die in der Zeit vom 31. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 entstehen, werden Ihnen erlassen (BMF, Schreiben v. 7.12.2021, Textziffer 2).

Der Antrag auf Stopp der Vollstreckungsmaßnahmen muss spätestens am 31. Januar 2022 beim Finanzamt gestellt werden.

Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie für rückständige Steuern mit der Finanzkasse angemessene Ratenzahlungen, kann der Vollstreckungsaufschub für bis zum 31. Januar 2022 fällige Steuern sogar bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

Maßnahme 3: Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen

Erwarten Sie wegen Umsatzeinbrüchen oder wegen fehlendem Personal im Jahr 2022 deutlich niedrigere Gewinne, können Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer beantragen. Weisen Sie dem Finanzamt nach, dass Sie negativ von der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen diese Herabsetzungsanträge zu den laufenden Vorauszahlungen nicht allzu streng überprüft werden (BMF, Schreiben v. 7.12.2021, Textziffer 3).

Praxis-Tipp: Für die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer ist in den meisten Fällen übrigens auch das Finanzamt zuständig. Das Finanzamt erlässt einen "Gewerbesteuermessbescheid zu Zwecken von Vorauszahlungen", den es den betreffenden Gemeinden zuschickt. Die Gemeinden setzen dann die Vorauszahlungen 2022 herab.

Maßnahme 4: Auszahlungsfrist für die steuerfreie Corona-Prämie

Das Bundesfinanzministerium hat bereits vor einigen Monaten beschlossen, den Auszahlungszeitrum für die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31. März 2022 zu verlängern. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 bis zu 1.500 Euro an Mitarbeiter steuerfrei auszahlen darf.

Praxis-Tipp: Informationen und Antworten auf zahlreiche Praxisfragen zur steuerfreien Corona-Prämie finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de.