Menschen mit Behinderung können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag Aufwendungen für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend machen. Allerdings rechnet das Finanzamt auf die Fahrtkosten eine zumutbare Belastung an.
Behinderte Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag Aufwendungen für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend machen. Allerdings rechnet das Finanzamt auf die Fahrtkosten - wie auf andere außergewöhnliche Belastungen - eine zumutbare Belastung an.
Welchen Betrag Sie geltend machen können, hängt von der Schwere Ihrer Behinderung ab:
1. Grad der Behinderung von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen "G"
Sie können Privatfahrten ohne Einzelnachweis mit 3.000 km absetzen. Dies entspricht einer außergewöhnlichen Belastung von 900 Euro (3.000 km x 0,30 Euro).
Häufig wirken sich diese 900 Euro jedoch nicht Steuer mindernd aus, weil die zumutbare Belastung höher ist. Hier macht es also Sinn, weitere außergewöhnliche Belastungen anzugeben. So steigt die Chance, dass wenigstens ein Teil Ihrer allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen steuerlich absetzbar ist.
2. Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl"
In diesen Fällen können Sie nachgewiesene Privatfahrten bis zu 15.000 km absetzen und diese mit einer Kilometerpauschale von 0,30 Euro geltend machen. Wenn Sie also entsprechende Fahrten mit 15.000 km nachweisen oder glaubhaft machen können, ist ein Betrag von 4.500 Euro absetzbar (15.000 km x 0,30 Euro). Falls eine höhere Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach Art und Schwere der Behinderung nur mit Hilfe eines Pkw durchgeführt werden kann, können über 15.000 km hinaus weitere 5.000 km berücksichtigt werden. Sofern Sie zusätzlich zu dieser Fahrleistung auch noch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen, wird das Finanzamt die Fahrleistung von 15.000 km entsprechend kürzen.
3. Grad der Behinderung unter 70
Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 70 müssen nachweisen, dass die durch Privatfahrten entstandenen Kosten durch die Behinderung verursacht worden sind, beispielsweise Fahrten zum Arzt, zur Massage oder zur Apotheke.
Tipp: Was häufig in den Hintergrund tritt: Ist ein Fahrzeug auf Sie zugelassen, sind Sie bei einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Beim Merkzeichen "G" ermäßigt sich Kfz-Steuer um 50 Prozent. Legen Sie der Kfz-Steuerstelle Ihres Finanzamts für diese Ermäßigungen eine Kopie Ihres Behinderten-Ausweises oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts als Nachweis bei. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
