Werden Leiharbeitnehmer befristet angestellt und in dieser Zeit bei nur einem einzigen Kunden eingesetzt, kann genommen werden, dass der Arbeitnehmer dort eine erste Tätigkeitsstätte hat. Das ist steuerlich ungünstig für den Arbeitnehmer - seine Fahrtkosten zum Kunden dürfen dann nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs lohnt sich für Leiharbeitnehmer jedoch Gegenwehr.
Bernhard Köstler
Grundsätze zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte
Ein Leiharbeitnehmer hat nach Auffassung des Finanzamts beim Kunden des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte, wenn von einer dauerhaften Zuordnung zu der Einrichtung des Kunden ausgegangen werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- der Leiharbeitnehmer für die Dauer seines befristeten Dienstverhältnisses bei dem Kunden tätig werden soll und das Dienstverhältnis nach dem Einsatz beim Kunden endet.
- der Leiharbeitnehmer für eine Dauer von über 48 Monaten in der Einrichtung des Kunden tätig werden soll.
Geht das Finanzamt von einer ersten Tätigkeitsstätte aus, lässt es die Fahrtkosten zu der Einrichtung des Kunden nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zum Abzug zu. Das sind 0,30 Euro je Kilometer, aber nur für einfache Strecke zwischen Wohnung und der Einrichtung des Kunden. Der Werbungskostenabzug für Verpflegungspauschalen von 12 Euro pro Tag bei einer Abwesenheit von zu Hause von mehr als acht Stunden scheidet bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte aus.
Typischer Fall aus der Praxis wirft Fragen auf
In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof wurde ein Leiharbeiter befristet eingestellt und an verschiedene Werke eines Kunden ausgeliehen. Das befristete Arbeitsverhältnis begann am 30.11.2012 und wurde mehrfach bis zum Mai 2015 verlängert. Ab Juni 2015 bekam der bisherige Leiharbeiter bei dem Kunden einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Eine arbeitsrechtliche zeitliche Zuordnung zur Einrichtung des Kunden lag während der Zeit des Leiharbeitsverhältnisses nicht vor. Es war auch nicht bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis endet, sobald die Tätigkeit beim Kunden beendet ist. Der Arbeitnehmer fuhr an 230 Tagen mit seinem Auto zu dem Kunden (Entfernung von zu Hause einfach 25 Kilometer).
Auffassung Finanzamt: Für das Finanzamt war die Sache klar. Weil der Arbeitnehmer während des befristeten Arbeitsverhältnisses dauerhaft der Einrichtung des Kunden zugeordnet war, hat er dort eine erste Tätigkeitsstätte. Folge: Der Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten beträgt 1.725 Euro (230 Tage x 25 km x 0,30 Euro/km).
Auffassung Bundesfinanzhof: Der Bundesfinanzhof dagegen sieht keine dauerhafte Zuordnung und keine erste Tätigkeitsstätte, weil die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen das nicht so vorsehen (BFH, Urteil v. 10.4.2019, Az. VI R 6/17). Folge: Stellt die Einrichtung des Kunden keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers dar, befindet sich dieser dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Er darf als Werbungskosten die Dienstreisepauschale abziehen. Das sind 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (also die Kilometer für die Hin- und Rückfahrt). Auf unseren Praxisfall bezogen bedeutet das im Vergleich zur Entfernungspauschale den doppelten Werbungskostenabzug, also 3.450 Euro (230 Tage x 50 km x 0,30 Euro/km).
Zudem winkt für die ersten drei Monate der beruflichen Auswärtstätigkeit der Werbungskostenabzug für Verpflegungspauschalen von 12 Euro pro Tag, wenn der Leiharbeitnehmer nicht übernachtet, sondern jeden Tag nach Hause fährt und aus beruflichen Gründen länger als acht Stunden von zu Hause weg ist.
Praxis-Tipp: Selbst wenn Sie schon mehrere Jahre als Leiharbeitnehmer bei einem Kunden Ihres Arbeitgebers eingesetzt sind, können Sie möglicherweise Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. Denn immer dann, wenn die Auswärtstätigkeit beim Kunden für vier Wochen unterbrochen wird, startet bei Wiederbeginn der Tätigkeit die Dreimonatsfrist für die Verpflegungspauschalen neu.