In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Firmen-Pkw geleast wird und dabei überhöhte Leasingraten bezahlt werden. Die Kaufoption am Ende des Leasingvertrags zu einem Preis, der deutlich unter dem Zeitwert des Fahrzeugs liegt, wird vom Ehegatten ausgeübt. Ziel des Ganzen: Der Ehegatte verkauft den Pkw privat und deshalb steuerfrei mit einem üppigen Gewinn. Doch dieses Steuersparmodell hat der Bundesfinanzhof nun offiziell gekippt.
Typischer Fall aus der Praxis:
Der selbständige Handwerker Huber schloss vor vier Jahren einen Leasing-Vertrag über einen Firmenwagen ab. Die Leasingraten, die Huber als Betriebsausgaben in seinem Handwerksbetrieb verbuchte, waren sehr hoch. Das führte dazu, dass der Pkw am Ende des Leasingzeitraums noch einen Zeitwert von 28.000 Euro hatte, jedoch per Kaufoption für 17.000 Euro zu haben war. Die Kaufoption übte die Ehefrau von Huber aus. Sie kaufte das Auto privat und verkaufte es ein Jahr später für 25.000 Euro. Da Verkäufe von Privatvermögen steuerfrei sind, kassierte die Ehefrau den Verkaufsgewinn von 8.000 Euro steuerfrei.
Bundesfinanzhof kippt dieses Steuersparmodell
Der Bundesfinanzhof schob diesem Steuersparmodell nun einen Riegel vor. Da während des Leasingzeitraums die hohen Leasingraten gezahlt wurden, stellt der Pkw ein entnehmbares betriebliches Wirtschaftsgut dar. Folge: Die Differenz zwischen vereinbartem Restwert und dem Zeitwert des Pkws ist durch Ausübung der Kaufoption durch Dritte vom Unternehmer zu versteuern (BFH, Urteil v. 26.11.2014, Az. X R 20/12). In unserem Ausgangsfall hätte Huber also eine gewinnerhöhende Entnahme von 8.000 Euro in seinem Handwerksbetrieb erfassen müssen.
Tipp: Rückfragen des Finanzamts bei selbständigen Handwerkern dürften also vorprogrammiert sein, wenn nach hohen Leasingraten der Firmenwagen nicht vom Handwerksbetrieb gekauft wird. Auch bei der Prüfung von Leasinggesellschaften wird der Prüfer Ausschau nach solchen Steuersparmodellen halten und gegebenenfalls das Finanzamt des Handwerkers informieren, tätig zu werden und eine Entnahme zu besteuern. dhz
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