Verträge zwischen Unternehmer und Familienangehörigen Steuerspar-Verträge: Was geht und was nicht

Benötigt ein Handwerksbetrieb dringend Geld für betriebliche Investitionen und die Bank mauert wegen fehlender Sicherheiten, leihen sich Handwerker oftmals Geld in der Familie. Kritische Prüfungen durch das Finanzamt sind da programmiert. Was Unternehmer tun können und was sie besser lassen sollten.

Bernhard Köstler

Das Geld bleibt (doch nicht) in der Familie: Betriebsinhaber können Familienangehörigen keine Geldschenkungen machen, wenn diese das Geld dann sofort gegen Verzinsung dem Handwerksbetrieb zurückleihen. - © Foto: contrastwerkstatt/Fotolia

Die Vermutung des Finanzamts: Das Darlehensverhältnis existiert nur auf dem Papier und dient ausschließlich dazu, Steuern zu sparen. Hier die wichtigsten Informationen, was bei Darlehensverhältnissen zwischen Betrieb und Familie steuerlich geht und was nicht.

Das geht nicht: Darlehen nach vorheriger Schenkung
Was gar nicht geht, sind Geldschen­kungen an Familienangehörige, die das Geld dann postwendend gegen Verzinsung dem Handwerksbetrieb zurück­leihen. Hier unterstellt das Finanzamt insbesondere dann einen Gestaltungsmissbrauch, wenn bereits bei der Schenkung die Auflage bestand, das Geld wieder zu verleihen. In diesem Fall unterstellt das Finanzamt, dass die Schenkung nicht stattgefunden hat, weil etwa der Sohn nie frei über das Geld verfügen konnte.

Beispiel: Handwerker Huber schenkt seinem 19-jährigen Sohn 150.000 Euro mit der Auflage, dem Handwerksbetrieb das Geld mit fünf Prozent Zinsen wieder zu leihen.

Doppelvorteil: Der Sohn muss nichts versteuern, weil er neben den Zinseinkünften keine weiteren Einkünfte hat und die Zinseinkünfte somit unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro liegen. Der Vater kann die Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn seines Handwerksbetriebs abziehen.

Folge: Diese Darlehensvereinbarung wird vom Finanzamt als steuerlich unwirksam eingestuft.

Diese Voraussetzungen sind einzuhalten

Damit das Finanzamt Darlehensverträge zwischen dem Handwerksbetrieb und Familie anerkennt, müssen die folgenden drei Grundvoraussetzungen eingehalten werden:
  1. Standardvertrag schließen: Die Schriftform ist zwar zivilrechtlich nicht vorgeschrieben. Damit aber klar ist, dass der Darlehensvertrag zwischen Betrieb und Familie keine steuerschädlichen Extrawürste enthält, sollte ein Standardvertrag verwendet werden.
  2. Einhaltung des Vereinbarten: Beide Vertragsparteien müssen sich an das im Darlehensvertrag vereinbarte halten. Zahlt der Handwerker nicht oder nur sporadisch Zinsen, wird das Finanzamt das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkennen.
  3. Fremdvergleich: Die Zinskonditionen müssen wie zwischen Fremden abgeschlossen werden. Auf der sicheren Seite steht, wenn Darlehensangebote von der Bank vorliegen und diese Konditionen auch im Vertrag mit der Familie vereinbart sind. Wird das Darlehen ohne Sicherheit gewährt, kann ein höherer Zinssatz vereinbart werden.
DHZ-Tipp: Leiht sich ein selbstständiger Handwerker Geld von Familienangehörigen, um betriebliche Investitionen zu realisieren oder um finanzielle Engpässe zu überbrücken, sollte stets der Steuerberater mit von der Partie sein. Nur so lassen sich böse Überraschungen bei späteren Prüfungen des Finanzamts vermeiden.

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, das selbst kuriose Darlehensverträge vom Finanzamt steuerlich anerkennt werden müssen, wenn das Darlehen unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Beispiel: In dem Urteilsfall verkaufte ein Vater seinem Sohn für dessen Bäckerei umfangreiches Betriebsinventar. Da der Sohn nicht zahlen konnte, gewährte der Vater ihm ein verzinsliches Darlehen.

Bis hierhin gab es noch keine Probleme. Doch dann schenkte der Vater die Darlehensforderung seinen Enkelkindern (Kinder des Bäckers). Die angenehme Folge: Die Darlehenszinsen in der Bäckerei führten zu Betriebsausgaben und die Enkel mussten nicht versteuern, weil die Zinsen unter dem Grundfreibetrag lagen.

Folge: Der Bundesfinanzhof stufte dieses Darlehensverhältnis trotzdem als steuerlich wirksam ein (BFH, Urteil v. 22.10.2013, Az.: X R 26/11). Die Richter stellten klar, dass die strenge Überprüfung des Fremdvergleichs bei Angehörigen entfallen kann, wenn das Familiendarlehen mit der Finanzierung von Herstellungs- oder Anschaffungskosten betrieblicher Wirtschaftsgüter zusammenhängt.

Besonderheit beim Darlehensgeber
Eine Besonderheit sollten auch die Darlehensgeber beachten. Denn bei Darlehen mit nahestehenden Personen kommt die 25-prozentige Abgeltungsteuer bei der Zinsbesteuerung nicht zur Anwendung, wenn der Darlehensnehmer die Zinsen steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht.

Beispiel: Die Mutter leiht dem Handwerksbetrieb ihrer Tochter 100.000 Euro. Die Zinsen von 7.000 Euro im Jahr muss sie mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, weil die Tochter diese 7.000 Euro vom Gewinn ihres Handwerksbetriebs abzieht.