In der Bauwirtschaft und in der Gebäudereinigungsbranche gilt eine steuerliche Besonderheit. Unter bestimmten Voraussetzungen schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer und es gilt die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen dafür geändert. Alle Neuregelungen im Überblick.

Die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr.4 UStG greift nach den neuen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums nur noch, wenn der Leistungsempfänger (= Auftraggeber) die an ihn erbrachte Bauleitung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.
Handelt es sich bei dem leistenden Bauunternehmer um einen im Ausland ansässigen Unternehmer, ticken die Uhren jedoch anders. Dann greift die Steuerschuld unabhängig davon, ob die erhaltenen Leistungen oder Werklieferungen wiederum als Bauleistungen verwendet werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Insoweit hat sich nichts geändert.
Die Änderungen für Bauunternehmer gibt es hier im Überblick.>>>
Auch die Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG greift nach den neuen Vorgaben nur noch, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Reinigungsleistung seinerseits zur Erbringung einer Reinigungsleistung verwendet. Auch in dieser Branche gelten Besonderheiten, wenn es sich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt.
Die Änderungen für Unternehmer im Gebäudereinigerhandwerk gibt es hier im Überblick.>>>