Steuer aktuell Steuerschuldnerschaft: Großzügige Regelung zu Nachzahlungszinsen

Die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen gilt aktuell nur, wenn der Auftraggeber die erhaltenen Bauleistungen selbst wieder für Bauleistungen verwendet. Beantragt ein Auftraggeber rückwirkend die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Umsatzsteuer, müssten eigentlich Nachzahlungszinsen fällig sein. Das gilt.

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Beispiel: Im Januar 2011 haben ein Bauunternehmer und sein Auftraggeber (Bauträger) einvernehmlich beschlossen, dass die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen greift (in Vorjahresumsätzen des Auftraggebers steckten mehr als zehn Prozent Bauleistungsumsätze). Der Bauunternehmer stellte daraufhin eine Nettorechnung über 100.000 Euro. Der Auftraggeber führte die 19.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.

Da der Bauträger nach neuer Rechtslage gar nicht zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet war, weil er die erhaltene Bauleistung nicht zur Erbringung von Bauleistungen verwendet hat, beantragt er beim Finanzamt die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer.

Folge: Der Bauträger bekommt seine 19.000 Euro wieder erstattet. Im Gegenzug bekommt der Bauträger jedoch eine geänderte Rechnung vom Bauunternehmer und muss ihm nun die 19.000 Euro Umsatzsteuer überweisen. Der Bauunternehmer muss diese 19.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen.

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen im Fokus

Dem Bauträger stehen Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs 2011 zu, also ab dem 1. April 2013. Der Bauunternehmer muss dagegen aber keine Nachzahlungszinsen leisten, weil diese erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden, in dem der Antrag Wegfall der Steuerschuldnerschaft gestellt wird.

Tipp: Im Kroatien-Anpassungsgesetz, das nach der Sommerpause des Bundestags in Kraft treten soll, wird übrigens wieder die alte Rechtslage eingeführt. Danach ist ein Auftraggeber nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner, sofern in seinen Vorjahresumsätzen mehr als zehn Prozent Bauleistungen stecken. Geplante Erleichterung: Das Finanzamt überprüft die Voraussetzungen zur Steuerschuldnerschaft und stellt eine drei Jahre gültige Bescheinigung dazu aus. dhz

Ein ausführliches Merkblatt zur aktuellen Rechtslage bei der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen gibt es hier.

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv . dhz