Die unklare Lage bei der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen macht derzeit vielen Betrieben zu schaffen. Sie haben teils große finanzielle Nachteile. Ein Bauunternehmer hat nun vor Gericht jedoch einen Etappensieg errungen.

Bauunternehmer, die in der Vergangenheit Bauleistungen an Bauträger erbracht haben und nach damaliger Rechtslage die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Anwendung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG gestellt haben, haben derzeit oftmals Ärger mit dem Finanzamt. Schuld ist das Hin und Her zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Doch nun hat ein Bauunternehmer vor Gericht einen ersten Etappensieg errungen.
Wo die Problematik liegt, verdeutlicht das folgende Praxisbeispiel zu Bauleistungen einer Baufirma an einen Bauträger aus dem Jahr 2009.
Im Jahr 2009 erbrachte Bauunternehmer Huber an einen Bauträger Bauleistungen. Huber stellte eine Rechnung über 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer mit Anwendung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG aus, weil der Bauträger selbst mehr als 10 Prozent seiner Umsätze als Bauleistungen erbrachte (Rechtslage 2009).
Nachteil durch zvilirechtliche Verjährung
Im Jahr 2013 urteilte der Bundesfinanzhof, dass die 10 Prozent-Regelung nicht mehr gilt. Die Steuerschuldnerschaft wäre nur anzuwenden gewesen, wenn der Bauträger die erhaltenen Bauleistungen selbst wieder zur Erbringung von Bauleistungen verwendet hätte, so die BFH-Richter.
Der Bauträger, der die Umsatzsteuer im Rahmen der Steuerschuld ans Finanzamt abgeführt hat, beantragte wegen der neuen Rechtsprechung die Erstattung dieser Umsatzsteuer im Jahr 2014. Das Finanzamt erstattete die Umsatzsteuer und setzte die Umsatzsteuer beim Bauunternehmer fest. Das Dumme war nur, dass Bauunternehmer Huber die Umsatzsteuer 2009 wegen zivilrechtlicher Verjährung nicht mehr vom Bauträger verlangen konnte. Bauunternehmer Huber erlitt in Höhe der Umsatzsteuerzahlung also einen erheblichen finanziellen Nachteil.
"Umsatzsteuer-Drama" aus der Sicht des Bauunternehmers
| Umsatzsteuer | |
| Rechnungsstellung 2009: Kein Ausweis der Umsatzsteuer | 0 Euro |
| Festsetzung der Umsatzsteuer nach Rückerstattung der Umsatzsteuer an den Bauträger | 38.000 Euro |
| Wegen zivilrechtlicher Verjährung keine neue Rechnungsstellung möglich | 0 Euro |
| Finanzieller Nachteil für Bauunternehmer Huber | 38.000 Euro |
Finanzgericht sieht Forderung der Umsatzsteuer als unzulässig an
Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg stellten sich nun auf die Seite des Bauunternehmers. Es kann nicht sein, dass der Antragsteller keinen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 AO hat. Schließlich hat er sich im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die Verwaltungsanweisung mit der 10 Prozent-Grenze bei der Steuerschuldnerschaft gehalten. Dass der Gesetzgeber den Vertrauensschutznach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG hier rückwirkend ausschließt, ist nach Ansicht der Finanzrichter unzulässig (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.2.2015., Az. XI R 35/12).
Tipp: Bei diesem ersten Etappensieg ging es in erster Linie um die Frage, ob eine Aussetzung der Vollziehung in dem geschilderten Fall möglich ist. Da die Richter das bejaht haben, muss Bauunternehmer Huber die Umsatzsteuer vorerst nicht ans Finanzamt überweisen. Die Richter müssen jetzt aber jetzt noch einmal ran und im Hauptsacheverfahren erneut entscheiden. Bauunternehmer in vergleichbarer Situation sollten Einspruch gegen die Nachforderung der Umsatzsteuer einlegen und auf diesen Musterprozess verweisen. dhz
Mehr Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
