Steuer aktuell Steuerschuldnerschaft: Antworten auf häufige Fragen

In der Bauwirtschaft herrscht seit Wiedereinführung der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG weiterhin Verunsicherung. Immer wieder erreichen Fragen der Leser die DHZ-Redaktion. Hier Antworten auf häufige Probleme.

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Rechne ist richtig ab? Was droht mir bei einer künftigen Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung? Wie verhalte ich mich, wenn ein Unternehmer behauptet, keine Bescheinigung USt 1 TG vom Finanzamt erhalten zu haben. Fragen über Fragen, auf die Steuerexperte Diplom-Finanzwirt Bernhard Köstler die Antworten kennt.

Frage 1: Ich bin mit Bauleistungen beauftragt worden. Der Auftraggeber behauptet nun, dass er keine Bescheinigung USt 1 TG vom Finanzamt bekommen hat. Ich weise deshalb Umsatzsteuer in meinen Rechnungen aus. Wie muss ich mich verhalten, um umsatzsteuerlich auf der sicheren Seite zu stehen?

Antwort: In diesem Fall sollten Sie sich von Ihrem Auftraggeber zumindest das Schreiben des Finanzamts in Kopie aushändigen lassen, in dem die Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG verweigert wird. Dieses Schreiben bewahren Sie bei Ihren Geschäftsunterlagen auf. Lassen Sie sich bei jeder neuen Rechnung schriftlich zusichern, dass weiterhin keine Bescheinigung USt 1 TG vorhanden ist.

Richtige Bescheinigung dringend nötig

Frage 2: Ein Auftraggeber weigert sich, mir eine Bescheinigung USt 1 TG auszuhändigen. Er meint es genüge weiterhin, wenn er mir die Bescheinigung zur Bauabzugsteuer nach § 48b EStG vorliegt. Hat der Auftraggeber Recht?

Antwort: Nein, diese Aussage stimmt seit 1. Oktober 2014 nicht mehr. Die § 48b-EStG-Bescheinighng gilt künftig nur noch für ertragsteuerliche Zwecke und hat für umsatzsteuerliche Zwecke keine Bedeutung mehr. Darauf hat das Bayerische Landesamt in einem Merkblatt zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen explizit hingewiesen.

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