Selbst wenn Sie die Eingangsrechnungen Ihres Betriebs genau auf die notwendigen Rechnungsinhalte kontrollieren, kann es passieren, dass das Finanzamt den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug streicht. Dann nämlich, wenn die Rechnung von einer Scheinfirma stammt. Wie Sie sich absichern und Steuerrisiken vermeiden können.

Von einer Scheinfirma spricht man, wenn die Rechnung von einer wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft gestellt wird, um die tatsächlich begünstigten Hintermänner abzuschirmen. Hier ein typischer Fall aus der Praxis:
Praxisfall: Handwerker Huber möchte Aufträge in Österreich an Land ziehen. Eine in der Schweiz ansässige Firma vermittelt die Kontakte und stellt dafür 10.000 Euro in Rechnung. Huber bezahlt und erfährt bei einer Betriebsprüfung Jahre später, dass es sich bei der Schweizer Firma um eine wirtschaftlich inaktive Scheinfirma handelt. Wer die Kontakte tatsächlich vermittelt hat, kann Huber dem Prüfer des Finanzamts nicht sagen. Folge: Der Betriebsausgabenabzug von 10.000 Euro ist damit gestrichen.
Wichtig: Beweise besorgen
Um die Streichung des Betriebsausgabenabzugs zu verhindern, sollten Nachweise besorgt und aufbewahrt werden, die für eine wirtschaftliche Aktivität des Rechnungsstellers sprechen. Das sind beispielsweise Ausweiskopien der leistenden Personen, Kopien der Gewerbeanmeldung und Ausschnitte aus Zeitungen über Aktivitäten der Firma.
Sollte das Finanzamt trotzdem Jahre später feststellen, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, kann diese Beweismittelvorsorge den Betriebsausgabenabzug retten. Denn konnten Sie nicht erkennen, dass der Rechnungsaussteller eine Scheinfirma ist, kann Ihnen das das Finanzamt nicht ankreiden.
Steuer aktuellTipp: Immer häufiger überprüft das Finanzamt in der Praxis im Rahmen einer Betriebsprüfung Unternehmen, obwohl deren Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Kann ein Unternehmen die tatsächlichen Hintermänner einer von einer Scheinfirma abgerechneten Leistung nicht nach § 160 AO benennen, darf das Finanzamt den bestandskräftigen Steuerbescheid nicht einfach ändern und die Betriebsausgaben kürzen, die an die nicht benannten Hintermänner geflossen sind (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.1.2013, Az. 4 K 214/11; Revision beim BFH. Az. X R 10/13). dhz
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