Steuer aktuell Kundengeschenke: Vorsicht Steuerrisiko

Erfolgreiches Geschäftsjahr? Schon Pläne für das kommende? Unternehmen, die sich in Form von kleinen Geschenken bei Geschäftspartnern und Kunden bedanken wollen, müssen beim Kauf einiges beachten. Das gilt, damit das Finanzamt die Kosten für ein Kundenpräsent als Betriebsausgabe anerkennt.

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    Wenn Firmen ihren Kunden Geschenke machen, müssen sie die Kosten genau im Blick haben - und diese übers Jahr verteilt zusammenrechnen.
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    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

Vorgabe 1: Nicht mehr als 35 Euro pro Kunde und Jahr

Das Wichtigste gleich vorab. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur zulässig, wenn das Präsent an den Kunden oder Geschäftspartner nicht mehr als 35 Euro beträgt. Hierbei handelt es sich um einen Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer. Wird diese 35-Euro-Grenze überschritten, kippt nicht nur der Betriebsausgabenabzug, sondern auch der Vorsteuerabzug.

Zu beachten ist auch, dass die 35-Euro-Grenze pro Empfänger und Jahr gilt. Haben Sie also dem Geschäftspartner XY im Januar bereits eine Eintrittskarte zu einem Fußballspiel im Wert von 30 Euro spendiert und sie schenken ihm im Dezember noch eine Flasche Champagner für 30 Euro, stellen die kompletten 60 Euro nichtabziehbare Betriebsausgaben dar und der Vorsteuerabzug kippt.

Vorgabe 2: Getrennte Aufzeichnungen von den übrigen Betriebsausgaben

Sie müssen die Geschenkkosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen bzw. abheften (§ 4 Abs. 7 EStG). Wird dieser Grundsatz nicht beherzigt, ist der Betriebsausgabenabzug verloren, selbst wenn die Geschenkaufwendungen pro Empfänger und Jahr unter 35 Euro liegen.

Tipp: Eine dritte Vorgabe ist die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Höhe von 30 Prozent, damit das Finanzamt nicht beim Beschenkten anklopft und Steuern für die Vorteile aus den Geschenken fordert. dhz

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