Steuertipp Steuerrisiko bei Abweichung des Kostenvoranschlags von der Rechnung

In einem Bundesland sollen kürzlich mehrere Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Handwerker eingeleitet worden sein, weil das Finanzamt erhebliche Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der letztlichen Rechnungsstellung festgestellt hat. Wie ein Handwerker die Anschuldigung einer Einnahmenverkürzung entkräften kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Bei Betriebsprüfungen werfen die Prüfer des Finanzamts bei Überprüfung der elektronischen Buchhaltung auch einen kritischen Blick in die Auftragsbearbeitung bzw. Fakturierung. Dort finden Sie neben der letztlich gestellten Rechnung den Kostenvoranschlag, der an den Kunden ging.

Bei unbegründeten Abweichungen wird Einnahmenverkürzung unterstellt

Weist der Kostenvoranschlag für die angebotenen Leistungen beispielsweise 30.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer aus und die Rechnung nach Ausführung der Leistung lautet nur über 20.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer, unterstellt das Finanzamt, dass 10.000 Euro am Finanzamt vorbei vereinnahmt wurden.

Folgen: Findet das Finanzamt weitere Aufzeichnungsmängel – und seien diese noch so klein – wird es ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten und Umsätze sowie Gewinne hinzu schätzen.

Steuertipp: Damit das Finanzamt die Differenz zwischen dem Kostenvoranschlag und der Rechnung nicht beanstanden kann, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Ergeben sich Abweichungen nach unten zwischen dem Kostenvoranschlag und dem Rechnungsbetrag, sollten Sie auf einem Extrablatt genau vermerken, wie es dazu kam (anderes Material, Verzicht auf bestimmte Leistungen, Rabatt wegen der Hoffnung auf weitere Aufträge, Reduzierung des Angebotsbetrags, um die Konkurrenz zu unterbieten.
  • Bewahren Sie diese Aufzeichnungen bei Ihren Buchhaltungsunterlagen auf und legen Sie diese dem Finanzamt bei Zweifeln an den Aufzeichnungen vor. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .