Steuertipp Wann das Arbeitszimmer als Betriebsvermögen zählt

Bei der Gewinnermittlung versuchen Selbstständige dem Finanzamt jeden Cent ihrer Ausgaben zu präsentieren. Der steuerliche Gewinn soll so klein wie möglich gehalten werden, damit möglichst wenig Steuern fällig werden. Doch geht es ums häusliche Arbeitszimmer in einem Eigenheim, ist Vorsicht geboten.

Schreibtisch
Selbstständige, die zu Hause arbeiten, sollten genau prüfen, wie sie steuerlich vorgehen. - © bongkarn - stock.adobe.com

Typischer Fall aus der Praxis

Ein selbstständiger Handwerker gibt seinen Betrieb altersbedingt auf und freut sich auf seinen wohlverdienten Ruhestand. Dazu muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Das Finanzamt korrigiert den Aufgabegewinn um 100.000 Euro und begründet das mit dem Wertzuwachs für das häusliche Arbeitszimmer im Eigenheim. Doch wie kommt das Finanzamt darauf? Kann das jeden treffen?

Unbekannte Vorschrift

Dass der Wertzuwachs für das häusliche Arbeitszimmer den Aufgabegewinn erhöhen kann, ist auf eine in der Praxis eher unbekannte Vorschrift zurückzuführen. Genauer gesagt auf Paragraph 8 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). In dieser Vorschrift steht Folgendes:

"Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.000 Euro beträgt."

Im Umkehrschluss bedeutet das: Nutzt ein Eigentümer in seiner Eigentumswohnung oder in seinem Haus ein häusliches Arbeitszimmer, das entweder mehr als ein Fünftel des Marktwerts der gesamten Immobilie beträgt oder einen Wert von mehr als 20.000 Euro hat, wird das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer steuerlich als Betriebsvermögen einstufen. Und bei der Betriebsaufgabe ist Abrechnungstag. Dann wird das Arbeitszimmer ins Privatvermögen übernommen. Und dabei wird der Wertzuwachs des Arbeitszimmers dem Aufgabegewinn zugerechnet und versteuert.

Genau überlegen

Wer nachrechnet und dabei zu der Kenntnis gelangt, dass sein häusliches Arbeitszimmer wegen § 8 EStDV ungewollt zum Betriebsvermögen werden würde, hat folgende zwei Möglichkeiten:

  • Möglichkeit A: Es wird darauf verzichtet, die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in der Gewinnermittlung geltend zu machen.
  • Möglichkeit B: Es wird statt den Arbeitszimmerkosten die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen.

Beispiel: Ein Unternehmer nutzt in seinem Haus mit 150 Quadratmetern ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von 32 Quadratmetern. Der wertmäßige Anteil des Arbeitszimmers am Wert des gesamten Hauses beträgt 170.000 Euro. Die Kosten für das Arbeitszimmer, die als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, betragen 800 Euro Jahr. Folge: Hier würde das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich bei dem Arbeitszimmer zu Hause um Betriebsvermögen handelt.

Arbeitet der Unternehmer an 120 Tagen ausschließlich zu Hause, ist es steuerlich besser, nur die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgaben vom Gewinn abzuziehen. Das sind für die Steuerjahre 2020 bis 2022 fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr. Im Jahr 2023 wurde der Abzug sogar auf 1.260 Euro im Jahr erhöht. Folge: Hier könnte das Finanzamt keinen Raum dem Betriebsvermögen zuordnen und das steuerliche Risiko wäre gebannt.

Kein Betriebsausgabenabzug und trotzdem Betriebsvermögen

Besonders hart trifft die Vorschrift des § 8 EStDV die Unternehmer, die beim Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug für ihr häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim beantragen, aber keine Betriebsausgaben geltend machen dürfen. Ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wird oftmals versagt, weil der Unternehmer einen anderen Arbeitsplatz hat, an dem er seine Büroarbeiten erledigen kann.

Und trotzdem: Obwohl kein Betriebsausgabenabzug möglich ist, kann es passieren, dass das häusliche Arbeitszimmer wegen § 8 EStDV zum Betriebsvermögen wird und der Wertzuwachs deshalb bei Betriebsaufgabe versteuert werden muss.

Steuerberater kontaktieren

Da der Wertzuwachs für ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim über Jahrzehnte enorm sein dürfte, sollten Unternehmer bei der Frage, ob sie beim Finanzamt besser die Arbeitszimmerkosten oder die Homeoffice-Pauschale beantragen, unbedingt ihren Steuerberater einschalten und um seine fachmännische Analyse bitten.