Steuer aktuell: Freiwillige Buchhaltungssysteme Steuerprüfung: Darauf darf das Finanzamt zugreifen

Betriebsprüfer des Finanzamts sind von Haus aus neugierig. Seit 2002 hilft ihnen das Recht auf Datenzugriff, möglichst viele Informationen vom Unternehmer zu bekommen. Doch dürfen Prüfer des Finanzamts ihre Nase überall hineinstecken? Traurige Antwort: Ja, zumindest dann, wenn es sich um steuerlich relevante Aufzeichnungen handelt.

  • Bild 1 von 2
    © Foto: Joachim Lechner/Fotolia
    Vorsicht Steuerprüfung: Selbst in freiwillige Buchungssysteme kann das Finanzamt Einblick verlangen.
  • Bild 2 von 2
    © tom_nulens - stock.adobe.com
    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

Im Rahmen des digitalen Datenzugriffs können Prüfer des Finanzamts von selbständigen Handwerkern alle steuerlich relevanten Unterlagen anfordern. Dazu gehören neben klassischen Rechnungen, Verträgen und Buchhaltungsunterlagen auch steuerlich relevante E-Mails .

Doch wie sieht es mit einem freiwillig geführten Warenwirtschaftssystem aus, dass mit einer elektronischen Registrierkasse verbunden ist? Muss ein Handwerksbetrieb diese Daten zur Verfügung stellen?

Bundesfinanzhof stärkt die Rechte des Finanzamts

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten in drei verschiedenen Urteilen klar, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung auch auf die Kasseneinzeldaten zugreifen darf, wenn diese in einem (freiwillig) geführten Warenwirtschaftssystem gesondert aufgezeichnet werden (BFH, Urteile v. 16.12.2014, Az. X R 29/13; X R 47/13 und X R 42/13).

Freiwillig geführte Aufzeichnungen zu Kasseneinzeldaten sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch aufbewahrungspflichtig .

Das bedeutet im Klartext: Legen Sie dem Prüfer des Finanzamts trotz mehrmaliger Aufforderung die Aufzeichnungen aus Ihrem Warenwirtschaftssystem nicht vor, wird der Prüfer

  • ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro festsetzen,
  • wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung Zuschätzungen beim Gewinn und Umsatz vornehmen und
  • schlimmstenfalls eine Steuerfahndungsprüfung starten, wenn ein Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehung vorliegt.

Tipp: Die Prüfer des Finanzämter werden das Urteil natürlich für sich nutzen und vom Unternehmer deutlich mehr Unterlagen anfordern oder deutlich mehr Zugriffsrechte auf die Buchhaltungs-EDV durchsetzen. Ob die Unterlagen, die der Prüfer fordert, tatsächlich steuerlich relevant sind, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater entscheiden. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .