Im Jahr 2015 treten rund 50 neue Steuerregeln in Kraft. Hier zwei geplante Änderungen, die für Arbeitgeber besonders interessant sein dürften.
Kurzfristige Beschäftigung: Erweiterung der Zeitgrenzen
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf der Arbeitnehmer in kurzer Zeit beliebig viel verdienen, ohne dass dafür Sozialabgaben anfallen. Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 – auch als Mindestlohngesetz – wird die Zeitgrenze für die kurzfristige Beschäftigung in den Jahren 2015 bis 2018 ausgedehnt. Die folgende Neuregelung gilt jedoch nur für Beschäftigungen, die ab dem 1. Januar 2015 beginnen (§ 115 SGB IV):
| Jahr 2014 | Jahre 2015 bis 2018 für Beschäftigungen, die ab dem 1.1.2015 beginnen) | |
| Dauer der kurzfristigen Beschäftigung | von vornherein längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs begrenzt | von vornherein längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs begrenzt |
| Verdienst | Keine berufsmäßige Ausübung und Verdienst von höchsten 450 Euro im Monat | Keine berufsmäßige Ausübung und Verdienst von höchsten 450 Euro im Monat |
Steuerfreiheit für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Ab 1. Januar 2015 sollen Serviceleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die freiwillig zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, steuerfrei sein (§ 3 Nr. 34 EStG im Rahmen des geplanten Zollkodes-Anpassungsgesetzes). Danach sollen folgende Serviceleistungen 2015 steuerfrei bleiben:
- Leistungen von Unternehmern, die den Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten beraten.
- Vermittlungsleistungen von Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.
- Leistungen für die Betreuung von Kindern und Angehörigen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Jahr.
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv . dhz
