Überprüfen Sie eine Eingangsrechnung von einem anderen Unternehmer auf die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug oder schreiben Sie eine eigene Rechnung, spielt die Steuernummer eine entscheidende Rolle. Hier die wichtigsten Infos rund um die Steuernummer in der Rechnung.
Steuernummer in Eingangsrechnung
Das sollten Sie als Handwerker wissen, wenn Sie von einem anderen Unternehmer einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten und wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:
- Der Rechnungsaussteller kann statt seiner Steuernummer auch die ihm zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in der Rechnung vermerken.
- Sie müssen die Richtigkeit der Steuernummer bzw. der USt-IdNr. nicht überprüfen.
- Nur wenn die Steuernummer offensichtlich falsch ist, kippt der Vorsteuerabzug. Konkret: Eine deutsche Steuernummer besteht in Deutschland aus zehn bis 13 Zahlen ohne Buchstaben. Bei den folgenden Nummern "500" oder "Wv 12395/12" handelt es offensichtlich nicht um Steuernummern.
| Aufgepasst: Erhalten Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, für die Sie nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schulden, steht Ihnen ein Vorsteuerabzug selbst dann zu, wenn diese Rechnung keine Steuernummer und keine USt-IdNr. oder eine offensichtlich falsche USt-IdNr. ausweist. |
Steuernummer in Ausgangsrechnungen
Stellen Sie selbst eine Rechnung, müssen Sie in der Rechnung entweder Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vermerken. Sie haben hier die Qual der Wahl. Viele Unternehmer weisen die USt-IdNr. aus, weil sie das als sicherer empfinden.
Hintergrund: In der Vergangenheit wurden Fälle bekannt, in denen Unbefugte beim Finanzamt anriefen, die Steuernummer des Handwerkers verwendeten und dadurch Informationen über den Handwerksbetrieb bekamen. Wer beim Finanzamt anruft und nur die USt-IdNr. angibt, bekommt keine Infos.
Tipp: Berechnet ein Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer übrigens falsch (zu hoch), steht Ihnen nur der reguläre Vorsteuerabzug zu.
Beispiel: Schickt Ihnen ein Rechnungsaussteller eine Rechnung über 1.000 Euro zuzüglich 570 Euro Umsatzsteuer, steht Ihnen bei einem 19-prozentigen Umsatzsteuersatz nur eine Vorsteuererstattung in Höhe von 190 Euro zu. Der Rechnungsaussteller schuldet übrigens die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 570 Euro. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
