Steuertipp Steuernachzahlung: Wann eine Rückstellung erlaubt ist

Deckt ein Betriebsprüfer des Finanzamts Fehler in der Buchhaltung eines Handwerksbetriebs auf, sind Steuernachzahlungen vorprogrammiert. Für die zu zahlenden Steuern kann der Handwerker in der Bilanz eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Doch zu welchem Zeitpunkt ist diese Rückstellung wieder aufzulösen, wenn sich der Handwerker erfolgreich gegen die Steuerbescheide nach der Betriebsprüfung wehrt?

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Typischer Fall aus der Praxis: Ein Betriebsprüfer deckt im Rahmen einer Prüfung bei einem Handwerksbetrieb umsatzsteuerliche Fehler im Jahr 2014 auf.

Folge: Der Handwerker muss für 2014 insgesamt 10.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt nachzahlen. Im Prüfungsbericht wird jedoch nicht nur diese Umsatzsteuernachzahlung festgehalten. Der Steuerbilanzgewinn 2014 des Handwerkers mindert sich um diese 10.000 Euro, weil in Höhe der Umsatzsteuernachzahlung eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden darf.

Bei Gegenwehr muss auch Rückstellung gemindert werden

Wehrt sich der Handwerker erfolgreich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 und muss statt 10.000 Euro nur noch 3.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt nachzahlen, muss auch der Steuerbilanzgewinn 2014 entsprechend geändert werden. Denn im Rückstellung ist bereits im Jahr 2014 gewinnerhöhend um 7.000 Euro aufzulösen und nicht erst im Jahr, in dem der Handwerker bezüglich seines Einspruchs Recht bekommt (FG München, Urteil v. 19.9.2016, Az. 7 K 621/16).

Steuertipp: In der Praxis sollte unbedingt nach dieser Regelung verfahren werden. Denn findet bei einem Handwerksbetrieb Jahre später eine Anschlussprüfung statt, wird die Rückstellung (falls diese nicht aufgelöst wurde) im ersten Möglichen Jahr gewinnmindernd aufgelöst. Dann fallen nicht nur Steuernachzahlungen, sondern auch hohe Nachzahlungszinsen an. dhz

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