Gewährt Ihnen das Finanzamt ausnahmsweise stillschweigend eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, darf es für die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer keine Säumniszuschläge erheben. Was kann man tun, wenn trotzdem Zahlungsaufforderungen kommen?
In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt beantragte ein Unternehmer ausnahmsweise eine Fristverlängerung zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung Dezember bis zum 10. Februar. Das Finanzamt gewährte diese Fristverlängerung stillschweigend. Der Unternehmer reichte die Umsatzsteuervoranmeldung nun doch bereits am 5. Januar ein und überwies am 9. Januar die Umsatzsteuerzahlung.
Vorsicht mit der 3-Tages-Schonfrist
Der Unternehmer bekam vom Finanzamt nun die Festsetzung eines Säumniszuschlags zugeschickt, weil er nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht innerhalb von drei Tagen bezahlt hat. Doch die Sachbearbeiter im Finanzamt ignorieren eisern, dass der Unternehmer ja eigentlich eine Fristverlängerung bis zum 10. Februar gehabt hat.
Tipp: Aus diesem Grund stuften die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt die Festsetzung des Säumniszuschlags auch als ermessensfehlerhaft ein (Urteil v. 26.4.2012, Az. 1 K 1241/10). Selbständige Handwerker sollten in vergleichbaren Fällen einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschlag im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme stellen. dhz
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