Planen Sie den Kauf einer Immobilie, um diese anschließend zu vermieten, sollten Sie Vorkehrungen treffen, die Ihre Vermietungsabsicht untermauern. Denn sollte die Immobilie schwerer zu vermieten sein, als gedacht, gewährt das Finanzamt für die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Immobilie einen Werbungskostenabzug aus Vermietung und Verpachtung.
Es kommt häufig vor, dass Immobilienmakler den Käufern von Immobilien eine Berechnung vorlegen, wie viel sie monatlich für die Finanzierung der Miete aufbringen müssen, wenn sie eine bestimmte Miete erzielen. Blöd nur, wenn sich die Immobilie - anders als geplant - nicht so leicht vermieten lässt. Dann bleiben Sie zwar vorerst auf Ihren Ausgaben sitzen. Sie können diese aber mit ein paar Nachweisen steuersparend als Werbungskosten geltend machen.
1. Nachweise zum Werbungskostenabzug bei Leerstehen einer Immobilie
Können Sie die Immobilie nach dem Kauf nicht wie geplant vermieten, sollten Sie zur Rettung des Werbungskostenabzugs folgende Nachweise sammeln:
- Rechnung über Anzeigenschaltung in Wochenblatt oder Tageszeitung
- Beauftragung eines Maklers
- Notizen zu Treffen mit potentiellen Mietern (Tag, Name, Grund der Absage)
- Nachweis von Renovierungskosten oder zur Mietminderung, um die Immobilie vermieten zu können
2. Steuersparend Verrechnung der Werbungskosten möglich
Die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung – auch wenn Sie noch keine Einnahmen erzielt haben – können mit anderen Einkünften wie beispielsweise Arbeitslohn oder Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit verrechnet werden. Nur der Differenzbetrag muss versteuert werden. Blockt das Finanzamt wegen der fehlenden Mieteinnahmen ab, weisen Sie darauf hin, dass die Vermietungsabsicht für den Werbungskostenabzug genügen muss und legen Sie Nachweise zu Tipp 1 vor.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
