Steuertipp Steuern sparen beim Immobilienkauf – Teil 2

Kaufen Sie sich ein schlüsselfertiges Haus, sollten Sie bestimmte Sonderwünsche wie den Ausbau des Dachgeschoßes oder des Kellers zum Wohnraum erst mal auf Eis legen. Denn ziehen Sie zuerst ein und geben die Arbeiten dann in Auftrag, beteiligt sich das Finanzamt an den Handwerkerkosten – obwohl es sich um rein private Ausgaben handelt.

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Sind Sie Eigentümer einer Immobilie, die Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, beteiligt sich das Finanzamt an Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten mit einer Steueranrechnung. Es winkt eine Anrechnung auf Ihre Steuerschuld in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung (ohne Materialkosten), maximal jedoch 1.200 Euro. Handelt es sich bei den Handwerkerleistungen um Neubaumaßnahmen, gibt es die Steueranrechnung nicht.

1. Nach Bezugsfertigkeit liegen keine Neubaumaßnahmen mehr vor

Lassen Sie also den Keller- und Dachgeschoßausbau sofort miterledigen, liegen Neubaumaßnahmen vor, für die das Finanzamt keine Steueranrechnung gewährt. Besser ist es, das Eigenheim erst abzunehmen und zu beziehen. Denn für alle Handwerkerarbeiten, die nach Bezugsfertigkeit des Eigenheims in Auftrag gegeben werden, gibt es den Handwerkerbonus (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003; Tz. 21).

Beispiel:

Sie beauftragen die Baufirma erst nach Abnahme und Bezug des Eigenheims mit dem Dachgeschoßausbau. Die Kosten für die Arbeitsleistung betragen 5.000 Euro. Folge: Hier können Sie in Ihrer Steuererklärung eine Steueranrechnung von 1.000 Euro beantragen.

2. Mit Ratenzahlung in zwei verschiedenen Jahren doppelte Anrechnung sichern

Betragen die reinen Arbeitskosten des Ausbaus deutlich mehr als 6.000 Euro, sollten Sie die Arbeiten so planen, dass Sie eine Teilzahlung in einem und die andere Teilzahlung im anderen Jahr leisten. Der Vorteil: Die Steueranrechnung bis zu 1.200 Euro gibt es in jedem Jahr.

Beispiel:

Die reine Arbeitsleistung für den Dachgeschoßausbau beträgt 12.000 Euro. Bezahlen Sie diese noch im Dezember 2016 in voller Höhe, beträgt die Steueranrechnung 1.200 Euro (12.000 Euro x 20% = 2.400 Euro, aber maximal 1.200 Euro pro Jahr). Zahlen Sie dagegen im Dezember 2016 6.000 Euro und im Jahr 2017 die restlichen 6.000 Euro, gibt es in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt eine Steueranrechnung von 2.400 Euro .

3. Staatliche Förderung bei Steueranrechnung tabu

Die Steueranrechnung gibt es übrigens nicht, wenn Sie an staatlichen Förderprogrammen teilnehmen, wie beispielsweise KfW-Kredite oder staatliche Zuschüsse.

Weitere Steuertipps finden Sie im   DHZ-Steuerarchiv . dhz