Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Höhe von zwanzig Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 1.200 Euro im Jahr, führt seit Jahren zu einer besseren Auftragslage im Handwerk. Aktuell haben die Richter des Finanzgerichts Sachsen wieder ein steuerzahlerfreundliches Urteil zur Steueranrechnung gefällt.
Danach sind Zahlungen für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein gasgeheiztes Einfamilienhaus nach § 35a EStG begünstigt. Es handelt sich bei den Arbeitsleistungen nach Ansicht der Richter um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten, für die es eine Steueranrechnung gibt (FG Sachsen, Urteil v. 23.3.2012, Az. 3 K 1388/10).
Finanzamt unterstellt häufig Neubaumaßnahme
Die Finanzämter lehnen eine Steueranrechnung für den erstmaligen Einbau eines Kachelofens oftmals ab, weil sie eine Neubaumaßnahme unterstellen. Und diese wäre nicht begünstigt. Doch die Richter erteilten dieser strengen Auslegung eine Absage. Eine Steueranrechnung winkt danach auch für die Installation einer Markise oder für die Arbeiten beim Einbau einer Küche.
Tipp: Betroffene Kunden von Handwerkern sollten also nicht klein bei geben. Vielmehr empfehlen sich bei Versagung der Steueranrechnung mit Hinweis auf das aktuelle Urteil ein Einspruch und ein Antrag beim Finanzamt auf detaillierte Begründung der Ablehnung. Spätestens wenn der Sachbearbeiter im Finanzamt auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen stößt, wird er möglicherweise von seiner strengen Haltung abweichen und die Anrechnung zulassen. dhz
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