In vielen Handwerkebetrieben gehören Dienstreisen zum Geschäftsalltag. Doch das neue Reisekostenrecht 2014 ändert nicht nur die Höhe der Verpflegungspauschalen, sondern auch die Festlegung der "ersten Tätigkeitsstätte" (früher "regelmäßige Arbeitsstätte"). Und gerade das Thema "erste Tätigkeitsstätte" kann steuerlich heikel werden.
Die erste Tätigkeitsstätte wird arbeitsrechtlich bestimmt. Der Arbeitnehmer oder der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss dieser Tätigkeitsstätte zugeordnet sein und sich dort auch überwiegend aufhalten.
Finales BMF-Schreiben veröffentlicht
Wird die erste Tätigkeitsstätte aus steuerlichen Gründen festgelegt, wobei die Zuordnung nicht den Tatsachen entspricht, liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, den das Finanzamt nicht anerkennt (§ 42 Abgabenordnung). Aus diesem Grund soll die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei im Handwerksbetrieb angestellten Ehegatten und bei Gesellschafter-Geschäftsführern besonders kritisch überprüft werden (siehe BMF-Schreiben v. 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004; abrufbar hier).
Beispiel: Handwerkerin Huber hat zwei Friseursalons. Der eine ist von zu Hause zehn Kilometer entfernt, der andere 50 Kilometer. Obwohl der angestellte Ehemann nur im weiter entfernten Salon arbeitet, ordnet sie ihn arbeitsrechtlich dem zehn Kilometer entfernten Salon zu. So kann er die Fahrten zu 50 Kilometer entfernten Salon nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen.
Folge: Hier geht das Finanzamt von einem Gestaltungsmissbrauch aus.
Tipp: Auf der sicheren Seite steht, wer zusammen mit seinem Steuerberater die erste Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 festlegt, die Gründe für die Zuordnung schriftlich festhält und beim jeweiligen Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahrt. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
Das BMF-Schreiben finden Sie unter bundesfinanzministerium.de .
