Steuertipp Steuerliches Benennungsverlangen rechtfertigt keine automatische Bescheidänderung

Hat das Finanzamt Zweifel an einem Rechnungsaussteller, kann es bei dem Unternehmer, der den Rechnungsbetrag in seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abzieht, ein Benennungsverlangen nach § 160 Abgabenordung starten. Hier können fatale steuerliche Folgen drohen.

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Kann ein Rechnungsempfänger ein sogenanntes Benennungsverlangen des Finanzamtes nicht zufriedenstellend beantworten, drohen fatale steuerliche Folgen. Doch der Bundesfinanzhof hat die Finanzämter in Punkto Benennungsverlangen jetzt erst einmal zurückgepfiffen.

Typischer Fall aus der Praxis:

Bei Ihnen findet eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stellt fest, dass eine Scheinfirma Rechnungen an Sie gestellt hat. Deshalb startet der Prüfer ein Benennungsverlangen nach § 160 Abgabenordnung. Hier müssen Sie dem Finanzamt Rede und Antwort stehen und zweifelsfrei beantworten, wer wirtschaftlich hinter dieser Scheinfirma steht. Können Sie keine Namen nennen, lässt das Finanzamt die Zahlungen an diese Scheinfirma nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu.

Änderung des Steuerbescheids nicht immer möglich

Bei Betriebsprüfungen gibt es hier meist kein Problem. Denn im Rahmen einer Betriebsprüfung ist der betreffende Steuerbescheid noch änderbar, weil er wegen der Prüfung normalerweise nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Doch was passiert, wenn der Steuerbescheid bereits endgültig ist?

Das Finanzamt änderte den bestandskräftigen Steuerbescheid (= Kürzung des Betriebsausgabenabzugs + Steuernachzahlungen) aufgrund der Änderungsvorschrift nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung. Dass das Benennungsverlangen nicht beantwortet werden kann und dass hieraus eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs resultiert, wertet das Finanzamt als neue Tatsachen. Nur aufgrund neuer Tatsachen kann die Änderung hier vorgenommen werden.

Steuertipp:

Der Bundesfinanzhof ist mit der Argumentation nicht einverstanden. Ist ein Steuerbescheid bereits bestandskräftig und das Finanzamt führt ein Benennungsverlangen durch, kann der betreffende Steuerbescheid nicht mehr zu Ungunsten des Unternehmers geändert werden. Eine neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung liegt hier nicht vor (BFH, Urteil v. 9.3.2016, Az. X R 9/13; veröffentlicht am 27.07.2016). dhz

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