Wer nach der Ausblidung studiert, kann Kosten steurlich absetzen. Warum der Ansatz von Auslandssemestern Probleme bereitet und was Studenten dagegen tun können.
Nimmt ein Handwerksgeselle nach seiner Ausbildung ein Studium auf (= aus steuerlicher Sicht Zweitausbildung), kann er die Kosten im Zusammenhang mit seinem Studium in seiner Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Die aufgelaufenen Werbungskosten können dann in späteren Jahren steuersparend mit anderen Einkünften verrechnet werden. Probleme gibt es derzeit beim Werbungskostenabzug für Auslandsemester.
Im Auslandssemester gilt: Unterkunftskosten sind keine Werbungskosten
Das Problem bei Auslandssemestern: Das Finanzamt erkennt die Unterkunftskosten während der Zeit im Ausland nicht als Werbungskosten an. Auch die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate gewährt das Finanzamt nicht.
Hintergrund: Die Versagung eines Werbungskostenabzugs erfolgt, weil das Finanzamt im Ausland studierende Studenten und ins Ausland entsandte Arbeitnehmer steuerlich anders behandelt. Das verdeutlicht das folgende Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber für 12 Monate auf eine Baustelle ins Ausland gesandt. Im Ausland entstehenden dem Arbeitnehmer Unterkunftskosten in Höhe von 3.000 Euro. Alternative: Ein Student muss nach der Studienordnung zwei Auslandssemester absolvieren (Dauer: 12 Monate). Die Übernachtungskosten im Ausland betragen 3.000 Euro.
Ermittlung des Werbungskostenabzugs:
Ins Ausland entsandter Arbeitnehmer | Im Ausland studierender Student | |
Werbungskostenabzug | 3.000 Euro | 0 Euro |
Begründung | Der Arbeitnehmer befindet sich während der Entsendung auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Seine erste Tätigkeitsstätte bleibt am Firmensitz in Deutschland. | Die erste Tätigkeitsstätte wechselt bei Studenten von der inländischen in die ausländische Bildungseinrichtung. Der Student befindet sich also nicht auf einer Auswärtstätigkeit. |
Steuertipp: Studenten sollten die Unterkunftskosten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen trotzdem in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten erfassen. Lehnt das Finanzamt ab, hilft nur ein Einspruch. Denn nun muss der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess zu dieser Thematik ein Machtwort sprechen (BFH, Az. VI R 3/18).
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