Wer in den vergangenen drei Jahren einen Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen hat, muss jetzt tätig werden. Investiert man wider Erwarten nicht, muss der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend erfasst werden.
Haben Sie in den vergangenen Jahren einen Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen, müssen Sie nach drei Jahren prüfen, wie es mit der Investition aussieht. Investieren Sie wider Erwarten nicht oder fallen die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten niedriger aus als ursprünglich angenommen, ist der zu Unrecht gewährte Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr gewinnerhöhend zu erfassen, in dem der Abzug erfolgte.
Sonderabeschreibung geltend machen
Beispiel: Sie berücksichtigten im Jahr 2012 einen Investitionsabzugsbetrag von 16.000 Euro für den geplanten Kauf eines Fahrzeugs mit einem voraussichtlichen Kaufpreis von 40.000 Euro. Im Januar 2015 haben Sie sich das Fahrzeug gekauft, allerdings kostete es nur 35.000 Euro. In diesem Fall müssen Sie dem Gewinn 2015 nur 14.000 Euro hinzurechnen (40 Prozent von 35.000 Euro). Die zu Unrecht abgezogenen 2.000 Euro wird das Finanzamt im Jahr 2012 gewinnerhöhend erfassen. Alternative: Sie investieren 2015 nicht. Dann sind die kompletten 16.000 Euro im Jahr 2012 gewinnerhöhend zu korrigieren.
| Investitionsabzugsbetrag | Beispiel | Alternative |
| Hinzurechnung in 2015 | 14.000 Euro | 0 Euro |
| Minderung der Anschaffungskosten 2015 (Herabsetzungsbetrag) | - 14.000 Euro | 0 Euro |
| lineare Abschreibung | - 3.500 Euro (21.000 Euro : 6 Jahre) | 0 Euro |
| 20%-ige Sonderabschreibung nach §7g EStG | - 4.200 Euro (20% von 21.000 Euro) | 0 Euro |
| Gesamtauswirkung im Jahr 2015 | - 7.700 Euro | 0 Euro |
| Gewinnauswirkung in 2012 | + 2.000 Euro | +16.000 Euro |
Tipp: Die Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 Prozent kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren erfolgen und damit entweder in einem Jahr voll beansprucht oder aber auf bis zu fünf Jahre gewinnmindernd verteilt werden. Sie können die Sonderabschreibung zudem auch unabhängig davon, ob hierfür ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, geltend machen.
