Steuertipp Steuerliche Verpflegungsmehraufwendungen für den Chef

Ist ein selbstständiger Handwerker während des Tages hauptsächlich bei Kunden vor Ort und nur für Büroarbeiten in den Firmenräumen, kann er seinen Gewinn um Verpflegungspauschalen mindern. Die Belege für das Mittagessen sollten aufbewahrt werden.

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Sobald Sie Ihre Büroräume verlassen, befinden Sie sich als selbstständiger Handwerker aus steuerlicher Sicht auf Dienstreise. Im steuerlichen Fachjargon spricht man von einer betrieblichen Auswärtstätigkeit. In diesem Fall gelten folgende Dienstreisegrundsätze:

  • Nutzen Sie keinen Firmenwagen, sondern einen privaten Pkw, dürfen Sie 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer im Rahmen dieser betrieblichen Auswärtstätigkeit vom Gewinn Ihres Handwerksbetriebs abziehen.
  • Sind Sie nach Verlassen des Büros mehr als acht Stunden von zu Hause weg, steht Ihnen für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 12 Euro zu. Essen Sie zu Mittag, darf trotzdem nur maximal diese Pauschale von 12 Euro abgezogen werden.
  • Sind Sie aus beruflichen Gründen im Ausland unterwegs dürfen Sie je nach Reiseland auch höhere Verpflegungspauschalen gewinnmindernd berücksichtigen. Wie hoch die Pauschalen 2017 sind, verrät ein BMF-Schreiben .

Steuertipp

Als Betriebsausgaben dürfen Sie bei einem Essen anlässlich einer betrieblichen Auswärtstätigkeit nur die Verpflegungspauschale abziehen. Die Rechnung zum Essen sollten Sie aber trotzdem aufbewahren. Denn Sie können aus dieser Rechnung wenigstens eine Vorsteuererstattung beantragen (BMF, Schreiben v. 28.3.2001, Az. IV B 7- S 7303 a - 20/01).

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv . dhz