Steuertipp Steuerliche Pauschbeträge für Sachentnahmen 2017

Stellen Sie in Ihrem Handwerksbetrieb Lebensmittel her und vertreiben diese, unterstellt das Finanzamt, dass Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder einen Teil dieser Lebensmittel privat essen. Deshalb wird erwartet, dass Sie für diese unterstellten Sachentnahmen Ihrem Gewinn einen Entnahmebetrag hinzurechnen und Umsatzsteuer dafür ans Finanzamt abführen. Die Pauschbeträge für solche Sachentnahmen 2017 hat das Finanzamt veröffentlicht.

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Die Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium für 2017 unterstellt, sind ohne Wenn und Aber dem Gewinn hinzuzurechnen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das bedeutet im Klartext: Persönliche Ess- und Trinkgewohnheiten spielen keine Rolle. Konkret: Ist die Ehefrau eines Metzgers Vegetarierin, muss auch für sie ein Pauschbetrag für Lebensmittelentnahmen steuerlich erfasst werden.

Steuerliche Besonderheiten bei Kindern beachten

Die Pauschbeträge 2017 für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) sind auch für Ihre Kinder anzusetzen. Je nach Alter der Kinder geltend jedoch folgende steuerliche Besonderheiten:

  • Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr muss kein Eigenverbrauch versteuert werden.
  • Bei Kindern, die älter als 3 Jahre, aber noch nicht 13 Jahre alt sind, müssen nur 50 Prozent der Pauschbeträge als Sachentnahme dem Gewinn hinzugerechnet und umsatzversteuert werden.

Beispiel:

Sie und Ihre Ehefrau betreiben eine Metzgerei. Sie haben drei Kinder, die noch zur Schule gehen (7, Jahre, 14 Jahre und 18 Jahre). Nach den Pauschbeträgen 2017 des Bundesfinanzministeriums müssen Sie für unterstellte Lebensmittelentnahmen steuerlich Folgendes beachten:

Gewinnauswirkung und umsatzsteuerliche Auswirkung der Sachentnahmen

  Pauschbeträge für Sie und Ihre Frau (2 x 1.646 Euro) 3.292 Euro
+ Pauschbetrag für 7-jähriges Kind 823 Euro
+ Pauschbetrag für 14-jähriges Kind 1.646 Euro
+ Pauschbetrag für 18-jähriges Kind 1.646 Euro
= Gewinnhinzurechnungen 7.407 Euro
  Ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer lt. Tabelle 969,26 Euro

Steuertipp: Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Pauschbeträgen für Sachentnahmen 2017 finden Sie hier .