Führen Sie die Geschäfte Ihres Handwerksbetriebs über eine GmbH aus, überprüft das Finanzamt nicht nur streng, ob die Gehaltszahlungen der GmbH an Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer zu hoch sind. Auch die Gehaltszahlungen an Ihnen nahestehende Personen sind im Visier des Finanzamts.
In einem Streitfall beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg überprüften die Finanzbeamten das Gehalt des Lebensgefährten einer zu 45 Prozent an der GmbH beteiligten GmbH-Gesellschafterin. Die Überprüfung ergab, dass die Gehaltszahlung (Fix-Gehalt plus Tantieme) der GmbH an den Lebensgefährten eindeutig zu hoch war. Folge: Es wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung festgesetzt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.6.2014, Az. 6 K 13014/11).
Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung treffen GmbH-Gesellschafter
Die verdeckte Gewinnausschüttung hat folgende steuerliche Konsequenzen auf Ebene der GmbH und auf Ebene des GmbH-Gesellschafters:
- GmbH: In Höhe der unangemessen hohen Gehaltszahlungen an den Lebensgeführten der GmbH-Gesellschafterin kommt es zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der GmbH.
- GmbH-Gesellschafter: Die GmbH-Gesellschafterin muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Einkommensteuerermittlung Kapitalerträge versteuern.
Die GmbH-Gesellschafterin wehrte sich gegen die Versteuerung von Kapitalerträgen, weil schließlich ihr Lebensgefährte zu viel Gehalt von der GmbH überwiesen bekommen hat und nicht sie selbst. Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies daraufhin, dass die zu hohe Gehaltszahlung nur aufgrund der Gesellschaftsstellung erfolgt ist und deshalb auch nur dem Gesellschafter einer GmbH die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist.
Tipp: In dieser Angelegenheit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Nun muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren klären, ob das Finanzamt richtig gehandelt hat. GmbH-Gesellschafter, die sich in vergleichbaren Fällen gegen die Versteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung als Kapitalerträge wehren möchten, müssen sich mit einem Einspruch wehren und mit Hinweisweis auf den Musterprozess beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/14) ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
