Steuertipp Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Hochwasser-Opfer in Bayern

Betroffene der Hochwasserkatastrophe Ende Mai und Juni 2016 in Bayern erhalten steuerliche Hilfsmaßnahmen. Aber auch der Sonderausgabenabzug für Spenden wird vereinfacht. Ein Überblick über die Maßnahmen.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Das Bayerische Staatsministerium hat für die Opfer der Hochwasserkatastrophe Ende Mai und Juni 2016 steuerliche Hilfsmaßnahmen verabschiedet. Durch diese Maßnahmen sollen betroffene Steuerzahler in der Lage sein, schnellstmöglich ihre Immobilien wieder sanieren zu lassen. Ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Hilfsmaßnahmen.

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen

Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Ihnen durch die Unwetter Ende Mai und Juni 2016 Schäden entstanden sind, können Sie beim Finanzamt beantragen, dass bis zum 30.9.2016 folgende Steuern gestundet werden:

  • Bereits fällige Steuern.
  • Steuern, die in Kürze fällig werden.

Stundungszinsen sollen bis zum 30.9.2016 nicht festgesetzt werden. Zudem können Sie die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer beantragen.

2. Sonderausgabenabzug für Spenden

Spenden Sie für die Opfer der Hochwasserkatastrophe, genügt als Nachweise für den Sonderausgabenabzug unabhängig von der Höhe der Spende ein Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug. Voraussetzung ist, dass die Spende auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind Buchhaltungsunterlagen durch Hochwasser vernichtet worden, darf Steuerzahlern hieraus kein Nachteil entstehen. Mit anderen Worten: Den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug muss es in diesem Fall auch ohne Belege geben.

Tipp: Für den Kauf von Gegenständen und Immobilien gibt es die Möglichkeit von Sonderabschreibungen. Welche Vergünstigungen das Bayerische Finanzministerium hier gewährt, kann einer Verfügung v. 3.6.2016 entnommen werden (abrufbar hier).

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.