Wird einem Arbeitnehmer eine Beteiligung an einer GmbH in Aussicht gestellt und er übernimmt für die GmbH deshalb eine Bürgschaft, stellt sich die Frage, wie Bürgschaftsverluste steuerlich zu behandeln sind. Die Antwort gaben nun die Richter des Bundesfinanzhofs.
Übernimmt ein Arbeitnehmer eine Bürgschaft für die GmbH und es ergeben sich daraus Verluste, bestimmen die steuerliche Behandlung mehrere Faktoren. Liegen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor oder nichtabziehbare Ausgaben im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus Kapitalvermögen (= Gewinnausschüttung)? Die Antwort gaben nun die Richter des Bundesfinanzhofs.
Typischer Fall aus der Praxis
Arbeitnehmerin Huber wird eine Beteiligung an der GmbH, bei der sie angestellt ist, in Höhe von 5 Prozent in Aussicht gestellt. Frau Huber übernimmt eine Bürgschaft für die GmbH, weil die GmbH hohe Investitionen leisten muss. Leider wird die GmbH vor der Beteiligung von Frau Huber insolvent und Frau Huber muss bürgen.
Folge: Die Richter des Bundesfinanzhofs führten aus, dass Bürgschaftsverluste als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein müssen, selbst wenn einem angestellten Arbeitnehmer die Aussicht an einer GmbH in Aussicht gestellt wird. Je niedriger die Beteiligung, desto mehr spricht für Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit (BFH, Urteil v. 8.7,2915, Az. VI R 77/14; veröffentlicht am 11.11.2015).
Gründe für Bürgschaftsverpflichtung schriftlich festhalten
Arbeitnehmer, die für Ihren Arbeitgeber bürgen, weil ihnen eine Beteiligung in Aussicht gestellt wird, sollten schriftlich festhalten, dass die Bürgschaftsübernahme ausschließlich zur Erhaltung des Arbeitsplatzes dient. Mit dieser Formulierung sichern sich Arbeitnehmer den 100-prozentigen Werbungskostenabzug, sollte es zur Bürgschaftsinanspruchnahme kommen.
Tipp: Sollte das Finanzamt die Bürgschaftsverluste als Ausgaben für geplante Einkünfte aus Kapitalvermögen einstufen, sollte Einspruch eingelegt werden. Denn bei der Abgeltungsteuer können keine Werbungskosten abgezogen werden. dhz
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