Wer ärztliche Behandlungen oder Medikament selbst bezahlt, kann diese steuerlich geltend machen. Was man dabei beachten sollte.
Haben Sie Behandlungskosten für einen Arzt oder Kosten für Medikamente aus eigener Tasche bezahlt, können Sie diese Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn Sie Behandlungskosten und Medikamente selbst gezahlt haben, um eine Beitragserstattung von Ihrer Krankenversicherung zu bekommen? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg beschäftigt.
In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg minderte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge um die in diesem Jahr erhaltenen Beitragsrückerstattungen. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er beantragte, dass von seinen Beitragsrückerstattungen erst noch die selbst getragenen Krankheitskosten abgezogen werden und nur der verbleibende Betrag den Sonderausgabenabzug mindern darf. Doch die Richter des Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten diesen Antrag ab (Urteil v. 25.1.2016, Az. 6 K 864/15; veröffentlicht 11.8.2016).
Beispiel:
Ein Selbständiger zahlt 2015 für eine private Krankenversicherung 6.000 Euro. Wegen selbst getragenen Krankheitskosten von 800 Euro bekam er für 2014 eine Beitragsrückerstattung von 1.200 Euro. Diese Rückerstattung wurde ihm 2015 überwiesen.
| So rechnet das Finanzamt | So rechnet der Selbständige | |
| Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeitrag 2015 | 4.800 Euro (6.000 Euro abzgl. 1.200 Euro) | 5.600 Euro (6.000 Euro abzgl. 1.200 Euro zzgl. 800 Euro). |
Selbst getragene Krankheitskosten stellen keine Sonderausgaben dar
Die Verrechnung der selbst getragenen Krankheitskosten mit der Beitragsrückerstattung lehnen das Finanzamt und das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass selbst getragene Krankheitskosten eher der Konzeption der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zuzuordnen sind und rein gar nichts mit dem Sonderausgabenabzug zu tun haben. Doch auch der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, weil die Ausgaben ja nicht zwangsläufig entstanden sind.
Steuertipp
Der unterlegene Selbständige hat sich durch das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht beirren lassen und hat die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt. Nun muss der Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit ein Machtwort sprechen. Bis zu einer Entscheidung sollten betroffene Selbständige in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide einlegen und ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
