Handwerksbetriebe, in denen eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, müssen diese grundsätzlich so aufrüsten, dass sie die steuerlichen Vorgaben für eine ordnungsmäßige Kassenführung erfüllen. Die Aufrüstung hätte eigentlich bis zum 1. Januar 2020 erfolgen müssen. Doch die gute Nachricht: Es wird nicht beanstandet, wenn die Aufrüstung erst bis zum 30. September 2020 erfolgt.
Bernhard Köstler
Diese Anforderung muss eine elektronische Registrierkasse erfüllen
Welche Anforderungen das Finanzamt an eine elektronische Registrierkasse stellt, finden Unternehmer im "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" (so genanntes Kassengesetz). Dieses Gesetz sieht vor, dass jede elektronische Registrierkasse ab dem 1. Januar 2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein muss.
Diese vorgesehene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung soll dazu führen, Kassenbuchungen zu sichern und so die steuerlichen Grundsätze der ordnungsmäßigen Kassenführung umzusetzen. Betroffen sind alle Betriebe in bargeldintensiven Branchen, bei denen elektronische Kassensysteme zum Einsatz kommen.
Ausnahme: Eine Ausnahme gilt für elektronische Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 erworben wurden und bauartbedingt nachweislich nicht aufrüstbar sind. Solche Kassen dürfen ausnahmsweise ohne technische Sicherheitseinrichtung bis längstens 31.Dezember 2022 im Betrieb eingesetzt werden. Um von dieser großzügigen Ausnahmeregelung profitieren zu können, benötigen Unternehmer eine Bestätigung des Kassenherstellers, dass die geforderte Aufrüstung nicht möglich ist. Von dieser großzügigen Ausnahmeregelung nach Artikel 97 § 30 Abs. 3 EGAO sind PC-Kassensysteme ausgenommen.
Neue Übergangsregelung zur Aufrüstung der Kassen
Alle Unternehmen, deren Kassen umrüstbar sind, müssen steuerlich kein schlechtes Gewissen haben, wenn sie die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht pünktlich bis zum 1. Januar 2020 umsetzen können. In einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen wird klargestellt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die zum 1. Januar 2020 vorgeschriebene Aufrüstung frühestens zum 30. September 2020 erfolgt.
Praxis-Tipp: Diese Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020 bedeutet zwar, dass Unternehmer noch eine Galgenfrist bekommen, doch sie sollten die Zeit auch wirklich nutzen und die Umrüstung vorantreiben. Wichtig auch: Diese Übergangsregelung ist in allen Bundesländern anzuwenden. Die vom Bayerischen Staatsministerium aufgerufene Übergangsregelung wurde auf Bund-Länder-Ebene beschlossen. Die Pressemitteilung ist hier abrufbar.
Was versteht man unter einer technischen Sicherheitseinrichtung?
Was man unter einer technischen Sicherheitseinrichtung im Sinn des Kassengesetzes versteht, kann einer Antwort des Bundesamts für Sicherheit und Informationstechnik entnommen werden. Dazu heißt es:
" Die Technische Sicherheitseinrichtung besteht aus einen Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Die Technische Sicherheitseinrichtung wird vom elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. eine Kasse) angesprochen, übernimmt die Absicherung der aufzuzeichnenden Daten gegen nachträgliche Veränderung und Löschen und speichert die gesicherten Aufzeichnungen in einem einheitlichen Format. Finanzbehörden können die geschützten Daten dann einfordern und auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen."
Fazit: Haben Sie noch Zeit mit der Umrüstung, sollten Sie dennoch frühzeitig mit der Aufrüstung Ihrer elektronischen Registrierkasse beginnen. Informieren Sie sich zum Thema Aufrüstung, lassen Sie ausgewähltes Personal schulen und suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberater und dem Kassenhersteller.