Suchen Sie als Arbeitgeber nach Möglichkeiten, Arbeitnehmer zu motivieren und enger an Ihren Handwerksbetrieb zu binden? Dann schaffen Sie das zum Beispiel mit steuerfreien bzw. steuerbegünstigten Gehaltsextras. Ein interessantes Motivationsmodell ist der Arbeitgeber-Vorratsbausparvertrag.
Beim Arbeitgeber-Vorratsbausparvertrag schließen Sie als Arbeitgeber mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag ab, erbringen über mehrere Jahre die Mindestsparleistungen (in der Regel 40% der vereinbarten Bausparsumme) und treten den Darlehensanspruch nach Zuteilung des Bausparvertrags an den Arbeitnehmer ab.
Lohnsteuerlich geldwerter Vorteil? Nein!
Das Bundesfinanzministerium hat sich nun mit solchen Arbeitgeber-Vorratsbausparverträgen aus lohnsteuerlicher Sicht beschäftigt. Liegt hier ein geldwerter Vorteil vor, der vom Arbeitnehmer versteuert werden muss? Die Antwort lautet nein, solange der Zinssatz des Bauspardarlehens nicht von vergleichbaren Immobiliendarlehen abweicht (BMF, Schreiben v. 11.4.2016, Az. IV C 5 – S 2334/07/0009).
Beispiel: Sie schließen einen Arbeitgeber-Vorratsbausparvertrag mit einer Bausparsumme von 100.000 Euro ab und zahlen in den nächsten Jahren 50.000 Euro ein. Bei Zuteilungsreife übertragen Sie den Bausparvertrag auf einen Ihre Mitarbeiter. Die Bausparkasse gewährt dann dem Arbeitnehmer ein Darlehen über 50.000 Euro für 3,6 Prozent. Der Zinssatz für vergleichbare Immobiliendarlehen beträgt bei Inanspruchnahme des Darlehens a) 5 Prozent oder b) 3,6 Prozent.
Folge: Bei Variante a müsste der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil v. 1,4 Prozent versteuern, bei Variante b würde nach den Aussagen des BMF-Schreibens v. 11.4.2016 kein geldwerter Vorteil entstehen. dhz
Steuertipp
Tipp: Möchten Sie dieses steuerlich interessante Gehaltsextra in Ihrem Handwerksbetrieb umsetzen, sollten Sie zum einen Ihren Steuerberater einschalten. Zum anderen sollten Sie beim Finanzamt die Erteilung einer kostenlosen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen, damit Sie sicher sein können, dass steuerlich alles in Ordnung ist.
