Mussten Ihre Mitarbeiter am Ostersonntag arbeiten oder Sie selbst als angestellter Geschäftsführer einer GmbH, dann erhalten Sie dafür Zuschläge. Diese bleiben teilweise steuerfrei. Doch wie sieht es arbeitsrechtlich aus? Gilt der Feiertagszuschlag oder der deutlich geringere Zuschlag für Sonntagsarbeit?
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Für an diesen Tagen geleistete Arbeit müssen Sie als Arbeitgeber deshalb arbeitsrechtlich auch nicht den höheren Feiertagszuschlag gewähren, sondern den deutlich geringeren Sonntagszuschlag (BAG, Urteil v. 17.8.2012, Az. 10 AZR 347/10).
Steuerfreiheit der Zuschläge
Leistungen Sie Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit, sind diese nach folgenden Kriterien gemäß § 3b EStG teilweise steuerfrei:
- Für Sonntagsarbeit bleibt ein Zuschlag von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
- Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, bleibt der Zuschlag bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
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