Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Massagen oder Rückenkurse bezahlen, können sie bis zu einem bestimmten Betrag absetzen. Was steuerlich zu beachten ist, wenn der Arbeitgeber auch die Reisekosten übernimmt.
Möchten Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun? Dann können Sie ihnen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bezahlen. Gemeint sind Massagen, Rückenkurs oder Raucherentwöhnungs-Seminare. Solche Arbeitgeberleistungen sind bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr steuerfrei. Doch wie sieht es mit den Reisekosten aus, die mit einer solchen Gesundheitsförderungsmaßnahme anfallen?
Bei Lohnsteuerprüfungen sind die im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber bezahlten Gesundheitsfördermaßnahmen angefallenen Reisekosten ein Dauerbrenner. Denn steuerfrei bis 500 Euro pro Jahr bleiben nach § 3 Nr. 34 EStG nur die tatsächlichen Kosten der Maßnahme. Übernehmen Sie für den Arbeitnehmer auch noch die Reisekosten (Fahrtkosten und Übernachtungskosten), gilt lohnsteuerlich Folgendes:
- Da die Reisekosten als nicht betrieblich angesehen werden, kommt eine steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 16 EStG nicht in Betracht.
- Die übernommenen Reisekosten stellen vielmehr steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
Übernommene Reisekosten stellen Sachlohn dar
Doch mit der bloßen Versteuerung der übernommenen Reisekosten im Zusammenhang mit Gesundheitsförderungsmaßnahmen geben sich viele Lohnsteuerprüfer noch nicht zufrieden. Sie behandeln diese Reisekosten als Sachlohn (Hinweis 8.1 Abs. 1 bis 4 Lohnsteuerhinweise). Fatale Folge: Zusätzlich zur Lohnversteuerung müssen Sie nach § 37b EStG die 30-prozentige Pauschalsteuer ans Finanzamt abführen. dhz
| Tipp: Sind Sie übrigens nicht ganz sicher, ob eine Gesundheitsförderungsmaßnahme überhaupt in Höhe von bis zu 500 Euro pro Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist, können Sie beim Finanzamt die Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen. Dieser Service des Finanzamts ist kostenlos und bringt Ihnen lohnsteuerlich Rechtssicherheit. |
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