Wechseln Gesellschafter einer Personengesellschaft können steuerliche Risiken entstehen. Worauf zu achten ist, damit die Gewerbesteuerverluste neutralisiert werden.
Laufen die Geschäfte eines Handwerksbetriebs, der in Form einer Personengesellschaft geführt wird, schlecht, hilft oftmals ein Wechsel der Gesellschafter. Doch verlässt ein Gesellschafter die Personengesellschaft und ein anderer Gesellschafter tritt ein, gibt es steuerlich einen Haken. Ein noch bestehender Gewerbesteuer-Verlust verlässt nämlich quasi mit dem Gesellschafter die Personengesellschaft.
Welche steuerlichen Risiken der Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auslösen kann, verdeutlicht das folgende Beispiel:
Typisches Beispiel aus der Praxis:
An einer Handwerks-Personengesellschaft sind Herr Huber und Frau Maier zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Da die Geschäfte in den letzten Jahren eher schleppend liefen, wurden Verluste erzielt. Zum 31.12.2015 besteht aus gewerbesteuerlicher Sicht ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 60.000 Euro. Frau Maier verkaufte Ihren 50-prozentigen Anteil an der Handwerks-Personengesellschaft zum 1.1.2016 an den neuen Gesellschafter Müller.
Folge: Mit dem Ausscheiden von Frau Maier gehen auch 50 Porzent des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, also 30.000 Euro unter. Denn nach § 10a GewStG stehen die Verluste nur für den Gesellschafter zur Verrechnung bereit, der die Verluste wirtschaftlich erlitten hat. Da der neue Gesellschafter die Verluste nicht erlitten hat, sondern die ausgeschiedene Mitunternehmerin zu 50 Prozent, gehen 30.000 Euro Gewerbeverlust verloren. dhz
| Tipp: Bevor ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Ausstieg plant, sollte bei vorhandenen vortragsfähigen Gewerbeverlusten unbedingt ein Steuerberater eingeschaltet werden. Denn hier lohnt es sich, den Gewinn gezielt zu pushen, um die Gewerbesteuerverluste zu neutralisieren, bevor der Mitunternehmerwechsel stattfindet. |
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
