Steuertipp Steuerfalle bei erfolglosem Benennungsverlangen

Zahlen Sie für Tipps zur Erlangung von Aufträgen Provisionen, interessiert sich das Finanzamt brennend dafür, wer diese Provisionen erhalten hat und ob diese Provisionen vielleicht in Deutschland zu versteuern sind. Was Sie darüber wissen sollten.

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Um herauszufinden wo die Provisionen zu versteuern sind, starten die Prüfer regelmäßig ein Benennungsverlangen. Kann der deutsche Unternehmer keine befriedigenden Antworten geben, kippt der Betriebsausgabenabzug für die Provisionszahlungen.

Zahlt ein deutsches Unternehmen Provisionen an einen Tippgeber, schauen die Finanzämter meist ganz genau hin. In der Praxis ist dabei folgende Vorgehensweise zu erkennen:

  • Das Finanzamt fragt beim zahlenden deutschen Unternehmen nach, wer Empfänger der Provisionszahlungen war.
  • Handelt es sich um deutsche Empfänger, werden Kontrollmitteilungen an die für diese deutschen Empfänger zuständigen Finanzämter geschickt. Dort überprüft man dann die Versteuerung.
  • Handelt es sich um ausländische Empfänger, prüft das Finanzamt über Anfragen beim Bundeszentralamt für Steuern, ob es sich bei diesen Firmen um wirtschaftlich aktive Firmen oder um bloße Briefkastengesellschaften handelt.
  • Bei aktiven Gesellschaften wird der Betriebsausgabenabzug meist anerkannt .
  • Stellt sich heraus, dass die Provisionszahlungen an eine Briefkastengesellschaft geleistet wurden, startet das Finanzamt in der Regel ein Benennungsverlangen .
  • Dabei muss das deutsche Unternehmen Rede und Antwort stehen und mitteilen, welche Personen oder Firmen das Geld tatsächlich erhalten haben.
  • Können Sie diese Infos dem Finanzamt nicht geben, droht der Verlust des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs für die Provisionszahlungen (FG Hamburg, Urteil v. 22.1.2018, Az. 2 V 305/17).

Steuertipp: Leisten Sie Zahlungen an im Ausland ansässige Firmen und die handelnden Personen sprechen deutsch oder leben in Deutschland, sollten Sie sich sicherheitshalber Kopien von deren Ausweisen machen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass diese Einnahmen im Ausland versteuert werden. Sollte das nicht stimmen, können Sie nichts dafür. Da Sie dem Finanzamt aber die handelnden Personen nennen können, dürfte das Betriebsausgabenabzugsverbot vom Tisch sein. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv .