Wer seine Steuererklärung mit einem digitalen Elster-Programm selbst ausfüllt, muss dabei sehr sorgfältig sein. Wer es versäumt, Ausgaben geltend zu machen, kann das in vielen Fällen nicht mehr nachholen. Wenn man grob fahrlässig handelt, hilft meist auch kein Widerspruch mehr, sobald der Steuerbescheid rechtskräftig ist. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Wer wie der Kläger im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) seine Steuererklärung immer auf Papier gemacht hat und nun auf die digitale Variante umsteigt, sollte sich nicht zu sehr auf die elektronischen Hilfen verlassen. Beim Ausfüllen ist immer noch große Sorgfalt gefragt.
So wollte der Kläger Unterhaltszahlungen für Ex-Frau und Kind nachträglich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Er hatte diese Ausgaben beim erstmaligen Ausfüllen der elektronischen Formulare vergessen und argumentierte, dass dies unter anderem an der Unübersichtlichkeit des Elster-Formulars im Vergleich zur Steuererklärung in Papierform und an seiner fehlenden Routine gelegen habe. Er forderte die nachträgliche steuerliche Anerkennung der Kosten deshalb beim Finanzgericht ein.
Grob fahrlässig: nichts mehr zu ändern
Der Fehler sei ihm auch nach nochmaliger Durchsicht des Ausdrucks nicht aufgefallen. Denn beim Elster-Verfahren enthalte der abschließende Erklärungsausdruck nur die Felder, in denen auch Eintragungen vorgenommen worden seien. So könne sein Fehler nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, argumentierte er.
Als der Fall dann schließlich bis vor den BFH (Az. VI R 5/11) gelangte, legte dieser Grundsätzliches zur Sorgfaltspflicht beim Ausfüllen der Steuererklärung fest. Im Verhalten des Klägers sah er eine grobe Fahrlässigkeit und so wurden die Unterhaltszahlungen nicht nachträglich anerkannt.
Seite 2: Papier oder digital: Welche Auswirkungen die Form der Steuererklärung hat. >>>
Beim Ausfüllen der Steuererklärung muss man also sehr sorgfältig sein. Wer es grob fahrlässig versäumt, Ausgaben geltend zu machen, kann das nicht mehr nachholen, sobald der Steuerbescheid rechtskräftig ist. Das gilt auch für Steuererklärungen, die elektronisch abgegeben wurden. Grob fahrlässig handelt laut BFH, wer im Formular gestellte Fragen nicht beachtet und eine unvollständige Steuererklärung abgibt.
Elektronische Steuererklärung hat Nachteile
Zusätzlich urteilten die Richter, dass auch "der Steuerpflichtige, dem einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten muss". Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich und eindeutig sind. Wer also einzelne Angaben vergisst, kann sie nicht nachträglich geltend machen.
In welcher Form man eine Steuererklärung abgibt, spielt dabei für das BFH keine Rolle. So konnte der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass das Elster-Formular keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärung liefert. Denn dies mag zwar einen Nachteil der elektronischen Steuererklärung darstellen, betrifft aber nicht den Grund für die Annahme der groben Fahrlässigkeit. Auch bei der digitalen Form liegt es in der Pflicht des Steuerpflichtigen, alle Angaben genau zu prüfen. dhz/dpa